Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst. Stufenzuordnung Stufe 5 oder 6 der EG 3 TV-L. Sperre der Stufe 6. Eingruppierung einer in einer Mensa tätigen Küchenhilfe in Teil II EntgeltO TV-L
Orientierungssatz
1. Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L enthält besondere Tätigkeitsmerkmale für das gesamte Wirtschaftspersonal in Einrichtungen der Länder und nicht nur für solche Beschäftigte, die in Einrichtungen tätig sind, die – zusätzlich – eine Betreuungsfunktion oder einen Betreuungscharakter haben.
2. Wird die Tätigkeit eines Beschäftigten von einem Tätigkeitsmerkmal des Teil II der EntgeltO TV-L erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeit nicht als körperlich/handwerklich geprägt iSd. Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Teilen der EntgeltO angesehen haben.
3. Bei dem „Antrag” iSd. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder handelt es sich nicht um einen Antrag iSd. §§ 145 ff. BGB, sondern um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung. Die geänderte Eingruppierung ist unmittelbare Rechtsfolge des Antrags. Einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf es nicht.
Normenkette
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) §§ 12, 43; Anlage A Entgeltordnung (EntgeltO TV-L) Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 1; Anlage A Entgeltordnung (EntgeltO TV-L) Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Teil II Abschn. 25; Anlage A Entgeltordnung (EntgeltO TV-L) Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Teil III Abschn. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) § 29a
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. August 2015 – 2 Sa 21/15 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Entgelts nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 der Entgeltordnung der Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (EntgeltO TV-L).
Die Klägerin ist seit 1992 bei der Beklagten als Küchenhilfe beschäftigt. Ihre Tätigkeit besteht im Wesentlichen im Kochen von Beilagen wie Nudeln, Kartoffeln und Knödeln für die Mensa, die „Frankenstube” und die „Pasta-Station”, im Vorbereiten der Speisenausgabe, dem Bestücken der Ausgabe mit den produzierten Speisen, der kontinuierlichen Versorgung der Ausgabe und der HACCP-konformen Reinigung der Küche.
Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder. Überdies finden nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 22. Februar 1993 der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung. Ab dem Monat März 1993 erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der Lohngruppe (Lgr.) 2 Nr. 1.3 des Lohngruppenverzeichnisses des MTL II und später nach der Lgr. 2a Nr. 4 des Lohngruppenverzeichnisses des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) sowie nach einer weiteren vierjährigen Tätigkeit eine Vergütung nach der Lgr. 3 Nr. 5 MTArb.
Zum 1. November 2006 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) in den TV-L überführt und die Klägerin nach der Anlage 2 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 3 (EG 3) TV-L übergeleitet. Am 1. Januar 2012 trat die EntgeltO TV-L in Kraft.
Mit den Schreiben vom 20. März 2013 und 9. Oktober 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf eine analoge Anwendung von § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder eine Öffnung der Stufe 6 der EG 3 TV-L, was die Beklagte ablehnte.
Mit ihrer der Beklagten am 5. Dezember 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin Entgeltdifferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2014 mit der Begründung begehrt, ihr stehe eine Vergütung nach der Stufe 6 der EG 3 TV-L zu. Das Wirtschaftspersonal in Mensen werde von Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L erfasst. Dessen EG 3 TV-L enthalte den Klammerzusatz „keine Stufe 6” gerade nicht. Selbst wenn sie nach Teil III Abschnitt 1 EntgeltO TV-L zu vergüten sei, führe dies zur beantragten Öffnung der Stufe 6. Sie sei als angelernte Beschäftigte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zur Fallgr. 2 der EG 3 EntgeltO TV-L anzusehen. Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Beschäftigungszeiten von mehr als 15 Jahren habe sie die Stufe 6 erreicht. Dies ergebe sich auch aus den hierzu ergangenen Durchführungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, die bei einer Eingruppierung in der EG 3 EntgeltO TV-L auf Antrag eine „Öffnung” der Stufe 6 vorsehen.
Die Klägerin hat – soweit für die Revision noch von Interesse – zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.681,26 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin sei nach dem Teil III und nicht nach Teil II der EntgeltO TV-L zu vergüten. Bei ihrer Tätigkeit handele es sich um eine überwiegend körperliche, einfachste Tätigkeit, die jederzeit auch von Aushilfskräften ohne längere Einarbeitungszeit ausgeübt werden könne, so dass die Anforderungen der in diesem Teil enthaltenen EG 3 EntgeltO TV-L nicht erfüllt seien. Im Übrigen werde die Klägerin nicht ungleich behandelt. Ab dem 1. Januar 2012 könnten neu eingestellte Mitarbeiter die Stufe 6 auch erst nach 15 Jahren, mithin erstmalig zum 1. Januar 2027, erreichen. Durch die tariflichen Übergangsvorschriften blieben der Klägerin ihr bisheriger Bewährungsaufstieg und damit auch ihre Gehaltshöhe erhalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren – soweit noch anhängig – weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und seine Begründung tragen die Klageabweisung nicht. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit der Klägerin als Küchenhilfe in der Mensa des Studentenwerks falle nicht unter Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L, sondern unter Teil III Abschnitt 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) EntgeltO TV-L. Ein Studentenwerk und dessen Mensa seien keine „Einrichtungen, die nicht unter § 43” iSd. Teils II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L fallen. Von dieser Ausnahmeregelung seien nur Einrichtungen mit Betreuungscharakter erfasst. Damit sei eine Anwendung des Teils III EntgeltO TV-L nicht ausgeschlossen. Da die Tätigkeit der Klägerin auch nicht unter Teil III Abschnitt 1 EG 3 Fallgr. 2 oder 3 EntgeltO TV-L falle, komme die von der Klägerin begehrte Öffnung der Stufe 6 nicht in Betracht.
B. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Mensa nicht von Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L erfasst wird.
I. Für die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Klägerin sind aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel die tariflichen Regelungen für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder maßgebend.
1. Die danach im Streitfall bedeutsamen Regelungen des TV-L lauten ua.:
(1) |
Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. |
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Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: |
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- Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
- Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
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(2) |
Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. |
§ 16 |
Stufen der Entgelttabelle |
(1) |
Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.” |
2. Die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene EntgeltO TV-L lautet auszugsweise wie folgt:
„Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
(1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.
(2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. …
Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III.
Protokollerklärung:
In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb / MTArb-O eingereiht gewesen wären.
…
Teil I |
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst |
…
Teil II |
Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
… |
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25. |
Wirtschaftspersonal |
25.1 |
Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst in Einrichtungen im Sinne des § 43 |
… |
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25.4 |
Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen |
… |
Entgeltgruppe 3 |
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Beschäftigte im Wirtschaftsdienst |
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mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. |
Entgeltgruppe 2 |
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Beschäftigte im Wirtschaftsdienst |
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mit einfachen Tätigkeiten. |
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(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) |
… |
Protokollerklärungen: |
… |
Nr. 2 … |
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(3) |
Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben. |
… |
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Nr. 7 |
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vornoch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. |
… |
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Teil III |
Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten |
Tätigkeiten |
Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung
1. |
Die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) gelten, sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte 2 und 3 aufgeführt ist. Dies gilt nicht für Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die überwiegend Arbeiten zu verrichten haben, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen. |
… |
1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale |
… |
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
(Keine Stufe 6)
- Angelernte Beschäftigte (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Beschäftigte
mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2,
die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind.
…
Protokollerklärungen:
…
Nr. 3 |
Das sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern.” |
3. § 43 TV-L vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 9. März 2013 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
Ӥ 43 |
Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern |
Nr. 1 |
Zu § 1 – Geltungsbereich – |
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.”
4. § 29a TVÜ-Länder regelt die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012. Er lautet auszugsweise:
„(2) |
In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte, |
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- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
|
|
sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. … |
(3) |
Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). … |
(4) |
Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2012, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück. |
…” |
|
Die Anlage 2 zum TVÜ-Länder regelt ua.:
„Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)
Entgeltgruppe |
Vergütungsgruppe |
Lohngruppe |
… |
… |
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6)” |
II. Unter Anwendung dieser Tarifregelungen hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht eine Eingruppierung der Klägerin in die EG 3 nach Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L abgelehnt. Entgegen dessen Auffassung ist das Wirtschaftspersonal einer Mensa im Geltungsbereich der EntgeltO TV-L nach den Regelungen in Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L eingruppiert. Aus dem tariflichen Zusammenhang lässt sich nicht ableiten, dass unter Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L „Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen”) nur solche Einrichtungen zu verstehen sind, die – zusätzlich – eine Betreuungsfunktion oder einen Betreuungscharakter haben. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Regelungen.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (näher dazu zB BAG 7. Juli 2004 – 4 AZR 433/03 – zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 30. Mai 2001 – 4 AZR 269/00 – zu B I 1 d aa der Gründe, BAGE 98, 35, jeweils mwN). Sie ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 – Rn. 30, BAGE 124, 110).
2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des TV-L mit der EntgeltO Regelungen für das gesamte Personal der Länder treffen wollten. Dies gilt auch für das Wirtschaftspersonal.
a) Zwar gelten nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III EntgeltO TV-L. Hiervon werden nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Angehörigen des Wirtschaftspersonals der Länder jedoch nicht erfasst. Für diese enthält Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L ausweislich seiner Überschrift besondere Tätigkeitsmerkmale. In Ermangelung näherer Einschränkungen ist davon auszugehen, dass durch diesen Abschnitt das gesamte Wirtschaftspersonal erfasst werden soll.
aa) Die in Teil II Abschnitt 25.1 bis 25.3 EntgeltO TV-L formulierte Bezugnahme auf Einrichtungen iSd. § 43 TV-L enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine Begrenzung des Anwendungsbereichs von Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L auf Heime und andere Einrichtungen des Betreuungsbereichs.
(1) Die Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 25.1 bis 25.3 EntgeltO TV-L gelten für Beschäftigte in Einrichtungen iSd. § 43 TV-L (Küchenwirtschaftsdienst, Wäschereidienst, Hauswirtschaft). Ausweislich seiner Überschrift enthält § 43 TV-L Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Nach § 43 Nr. 1 TV-L gelten diese Sonderregelungen für diejenigen Beschäftigten (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), die in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, tätig sind.
(2) Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L erfasst die Beschäftigten in „Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen”. Angesichts des umfassenden Regelungsanspruchs für das gesamte Wirtschaftspersonal kann diese Geltungsbereichsbestimmung nur so verstanden werden, dass damit das Wirtschaftspersonal in allen anderen (restlichen) Einrichtungen der Länder gemeint ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts lässt sich aus dem tariflichen Zusammenhang nicht ableiten, dass unter „Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen” nur solche zu verstehen sind, die – zusätzlich – eine Betreuungsfunktion oder einen Betreuungscharakter haben. So lässt sich aus den Tätigkeitsmerkmalen der EG 8 und 9 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L nicht schließen, dass der allgemeine Begriff der Einrichtung nur im Sinne eines „Heims” zu verstehen ist. Aus dem Tätigkeitsmerkmal der EG 6 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L ergibt sich vielmehr, dass Heime nur eine bestimmte Form von Einrichtungen iSd. EntgeltO TV-L darstellen. So werden Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit grundsätzlich nach EG 6 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L vergütet. Nur wenn sie in „Heimen”, die eine bestimmte Größe haben, mit einer entsprechenden Tätigkeit beschäftigt sind, erhalten sie ein Entgelt nach EG 8 oder 9 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L.
bb) Eine dieser grundsätzlichen Zuordnung entgegenstehende Einzelprüfung anhand Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO hat nicht mehr zu erfolgen, da die Tarifvertragsparteien mit dem Teil II Abschnitt 25.1 EntgeltO TV-L deutlich gemacht haben, dass die Tätigkeiten von Beschäftigten im Küchenwirtschaftsdienst – zumindest hinsichtlich der Entgeltgruppen 2 bis 10 – nicht als körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit verstanden werden und daher nicht den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III EntgeltO TV-L zuzuordnen sind. Das gilt nicht nur für Küchenmeister und Hauswirtschaftsleiterinnen, sondern auch für Wirtschafterinnen, zu deren Tätigkeit nach der Protokollerklärung Nr. 5 die Zubereitung der Nahrung gehört, und für Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten (EG 2) oder mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung iSd. EG 2 des Teils II EntgeltO TV-L hinausgeht. Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten von Küchenhilfen keine Tätigkeiten von Beschäftigten im Küchenwirtschaftsdienst im tariflichen Sinne sind, und zwar unabhängig davon, ob sie in Einrichtungen iSd. § 43 TV-L erbracht werden, oder in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen.
b) Schließlich ergeben sich auch aus der Tarifgeschichte keine Anhaltspunkte für ein anderes Ergebnis.
aa) Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung eines Tarifvertrags unterliegt bereits grundsätzlichen Bedenken. Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, kann der Wille der Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 254/10 – Rn. 40). Die an einen Tarifvertrag gebundenen Arbeitsvertragsparteien müssen aus dessen Wortlaut ermitteln können, welchen Regelungsgehalt die Tarifnormen haben. Sie können regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich – über den Wortlaut und die Systematik hinaus – Kenntnisse über weitere Auslegungsaspekte und -methoden zu verschaffen, zB durch Einholung von Auskünften ihrer Koalition über die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder durch Ermittlung der Existenz und des Inhalts von – vermeintlichen – Vorgängertarifverträgen (BAG 10. Dezember 2014 – 4 AZR 503/12 – Rn. 22 mwN, BAGE 150, 184; vgl. dagegen zur grundsätzlichen Möglichkeit der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte 17. Juni 2015 – 10 AZR 518/14 – Rn. 34). Dies gilt insbesondere, wenn der Wortlaut zu Zweifeln keinerlei Anlass gibt. Eine solche Verpflichtung widerspräche dem Normcharakter von Tarifverträgen und würde die notwendige Sicherheit und Gewissheit über deren Geltungsgrund und deren Geltungsinhalt nehmen. Die Tarifvertragsparteien können einem vom Wortlaut der tariflichen Vorschrift abweichenden Regelungswillen vielmehr dadurch Rechnung tragen, dass sie diesen in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck bringen.
bb) Aber selbst bei Berücksichtigung der Tarifgeschichte ergäbe sich kein anderes Ergebnis.
So gibt zwar die Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO TV-L einen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von früheren Tarifverträgen. Danach sind in Teil III nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären. Mit der Protokollerklärung sollte allerdings nur zum Ausdruck gebracht werden, dass Tätigkeiten, die bei einer Fortgeltung des alten Rechts nach dem BAT einzugruppieren waren, nicht unter Teil III fallen sollen. Für Beschäftigte hingegen, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils (Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen). So steht auch zwischen den Parteien außer Streit, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Abschnitte 2 und 3 des Teils III EntgeltO TV-L fällt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Klägerin früher nach dem MTArb eingereiht war. Im Übrigen entspricht es einem allgemeinen Prinzip bei der Einführung der neuen EntgeltO TV-L, Merkmale entweder dem Teil II oder dem Teil III zuzuordnen, wenn sowohl in der früheren Vergütungsordnung als auch im ehemaligen Lohngruppenverzeichnis identische oder nahezu identische Merkmale ausgebracht waren (vgl. dazu Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2016 Teil III Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Rn. 44).
Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Eingruppierung des Wirtschaftspersonals in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a und SR 2b BAT früher in Teil IV Abschnitt E der Anlage 1a zum BAT geregelt war, während das sonstige Wirtschafts- und Küchenpersonal nach den Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses eingruppiert war. Selbst wenn man diese frühere Struktur zur Auslegung der EntgeltO TV-L heranziehen könnte, ergäbe sich daraus nicht, dass sie unverändert übernommen worden wäre. So verwendet die EntgeltO TV-L nicht mehr den Begriff der Anstalt, sondern den Begriff der Einrichtung. Die SR 2b BAT galt zudem nicht für alle Anstalten und Heime, die nicht unter die SR 2a BAT fielen, sondern definierte diese in ihrer Nr. 1 näher. Teil IV Abschnitt E der Anlage 1a zum BAT enthielt für Wirtschaftsgehilfinnen (Vergütungsgruppe IXb) den Vorbehalt „wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2)”. Diese Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern kennt die EntgeltO TV-L nicht mehr (vgl. Zetl ZMV 2012, 9, 11). Insofern ist es konsequent, das gesamte Wirtschaftspersonal in Teil II der EntgeltO TV-L zu erfassen.
3. Danach gelten entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für die Klägerin die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L. Die Einrichtung fällt nicht unter § 43 TV-L. Bei der von der Beklagten betriebenen Mensa handelt es sich weder um ein Universitätsklinikum noch um ein Krankenhaus. Auch werden in einer Mensa keine Personen betreut, die in ärztlicher Behandlung stehen.
III. Der Senat ist an einer eigenen abschließenden Sachentscheidung gehindert. Das Landesarbeitsgericht hat weder geprüft, ob die Klägerin als Beschäftigte im Wirtschaftsdienst Tätigkeiten iSd. EG 3 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L auszuüben hat, noch hat es einen Arbeitsvorgang bestimmt.
1. Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Für die Zuordnung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit fehlt es bereits an der Bestimmung des Arbeitsvorgangs. Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich nicht erkennen, ob es von einem einheitlichen Arbeitsvorgang oder von verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen ist. Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen genügen auch nicht, um dem Senat eine eigene Bestimmung zu ermöglichen (zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs durch das Revisionsgericht BAG 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 21 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat lediglich festgestellt, die Tätigkeit der Klägerin bestehe im Wesentlichen im Kochen von Beilagen wie Nudeln, Kartoffeln und Knödeln für Mensa, „Frankenstube” und „Pasta-Station”, im Vorbereiten der Speisenausgabe, dem Bestücken der Ausgabe mit den produzierten Speisen, der kontinuierlichen Versorgung der Ausgabe und der HACCP-konformen Reinigung der Küche. Dies entspricht den Feststellungen im Tatbestand des Arbeitsgerichts. Weitere den Senat nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO bindende Tatsachenfeststellungen haben die Vorinstanzen nicht getroffen. Sollte es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin um verschiedene Arbeitsvorgänge handeln, so käme grundsätzlich deren unterschiedliche Bewertung in Betracht. So üben nach der Protokollerklärung Nr. 10 Teil I EntgeltO TV-L Essens- und Getränkeausgeber sowie Servierer und Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben, einfachste Tätigkeiten iSd. EG 1 Teil I EntgeltO TV-L aus, während in Bezug auf die HACCP-konforme Reinigung anderes gelten könnte. Allerdings ist es aufgrund der bisherigen Feststellungen auch nicht auszuschließen, dass ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliegt.
IV. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Landesarbeitsgericht weiter Folgendes zu berücksichtigen haben.
1. Zunächst wird es den Arbeitsvorgang oder die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben. Dabei wird es im Falle eines einheitlichen Arbeitsvorgangs das tarifliche Aufspaltungsverbot zu beachten haben. Sollte es sich bei der HACCP-konformen Reinigung um eine Tätigkeit handeln, die der fachlichen Anlernung bedarf und die in rechtserheblichem Umfang zu erbringen ist (zu diesem Erfordernis BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 31 mwN), würde dies dazu führen, dass der gesamte Arbeitsvorgang entsprechend zu bewerten ist. Sollte es sich bei der HACCP-konformen Reinigung allerdings um einen eigenen Arbeitsvorgang handeln, wird der zeitliche Umfang der anfallenden Arbeitsvorgänge zu ermitteln sein, um feststellen zu können, ob zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, „für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht” (EG 3 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L).
2. Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus den Durchführungshinweisen allein kein Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten auf eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder ableiten lässt.
a) Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat Hinweise zur Durchführung der Entgeltordnung zum TV-L (im Folgenden Durchführungshinweise) erlassen, die unter Punkt 2.4.3 ua. Folgendes vorsehen:
„2.4.3 Antrag auf Öffnung der Stufe 6 in Entgeltgruppe 3
Für Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 war bisher zum Teil die Stufe 6 gesperrt. Das galt
- für alle Beschäftigten in früheren Angestelltentätigkeiten (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder) und
- für Beschäftigte in früheren Arbeitertätigkeiten mit dem Karriereverlauf ‚Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2 a und 3' (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder).
Ist in der Entgeltordnung die Stufe 6 durch einen Klammerzusatz am entsprechenden Tätigkeitsmerkmal (wie bisher) gesperrt, gelten keine Besonderheiten: Die besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder fort.
Die bisherige besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder auch weiter, wenn die Tätigkeit in der Entgeltordnung nunmehr der Entgeltgruppe 3 ohne diese besondere Stufenregelung zugeordnet ist. Das betrifft z. B. die Tätigkeitsmerkmale in Entgeltgruppe 3 in Teil I und in Teil II Abschnitt 1 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen). In diesen Fällen besteht damit Einverständnis, dass ein Antragsrecht auf Eingruppierung nach der Entgeltordnung mit der Folge der Öffnung der Stufe 6 analog § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder gewährt wird. Von einer Anwendung des § 29a Absatz 4 TVÜ-Länder sollte in diesem Fall abgesehen werden.”
b) Allein hierauf kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Es bedarf vielmehr einer verbindlichen Zusage der Beklagten, von der durch die Durchführungshinweise eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Zwar hat das Landesarbeitsgericht eine Zusage bereits aufgrund der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2015 angenommen, die Beklagte werde die Stufenöffnung bewilligen, wenn die in den Durchführungshinweisen genannten Voraussetzungen vorlägen. Es hat aber die mögliche (individuelle) Zusage der Beklagten iVm. den Durchführungshinweisen bisher nicht dahingehend geprüft und ausgelegt, ob hiervon auch eine rückwirkende Vergütung nach der Stufe 6 der EG 3 TV-L ab dem 1. Januar 2012 umfasst wäre. Dies wird es nachzuholen haben und dabei beachten müssen, dass es sich bei dem „Antrag” iSd. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung handelt (vgl. BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 25: konstituierende Bedeutung), der deshalb einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers nicht bedarf, dh. dass die geänderte Eingruppierung unmittelbare Rechtsfolge des Antrags ist. Dabei wird jedoch zu beachten sein, dass nach § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder der rechtsgestaltenden Erklärung des Beschäftigten zwar eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2012 zukommen kann, die Erklärung aber nur innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgegeben werden konnte. Allerdings soll nach 2.4.3 der Durchführungshinweise „von einer Anwendung des § 29a Abs. 4 TVÜ-Länder” abgesehen werden. Ob die Beklagte mit ihrer Zusage deshalb diese Regelung nicht zur Anwendung bringen wollte, wird weiter aufzuklären sein. Insbesondere wird das Landesarbeitsgericht, wenn es nicht in entsprechender Anwendung der Ausschlussfrist des § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder zu einer Verfristung gelangen sollte, weiter klären müssen, ob dessen Nichtanwendung dazu führt, dass die rechtsgestaltende Willenserklärung der Klägerin nur Rechtsfolgen für die Zukunft, aber keine Rückwirkung entsprechend § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder gehabt hätte. Kam der Erklärung der Klägerin nur eine Wirkung ex nunc zu, wären Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2013 bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Kam der Erklärung hingegen eine ex-tunc-Wirkung auf den 1. Januar 2012 zu, wäre ferner zu prüfen, ob neben § 29a Abs. 4 TVÜ-Länder noch die Ausschlussfrist des § 37 TV-L zur Anwendung kam und ggf. gewahrt wurde.
C. Über die Kosten der Revision wird das Landesarbeitsgericht bei seiner neuen Entscheidung mitzuentscheiden haben.
Unterschriften
Eylert, Creutzfeldt, Klose, H. Klotz, Th. Hess
Fundstellen
FA 2017, 189 |
ZTR 2017, 288 |
AP 2017 |
PersV 2017, 279 |
RiA 2018, 19 |
AUR 2017, 219 |