Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Mitbestimmung bei Inanspruchnahme einer Raucherpause und Aufsuchen einer Raucherzone Auslegung einer Betriebsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Regelungen über die Inanspruchnahme einer Raucherpause und die Dokumentation beim Aufsuchen von Raucherzonen mittels eines Zeiterfassungsgeräts sind mitbestimmungspflichtige Maßnahmen.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 10.02.2004; Aktenzeichen 7 BV 116/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.02.2004 – 7 BV 116/03 – abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spezialpumpen befasst.
Im Betrieb des Arbeitgebers in D1xxxxxx sind ca. 950 Mitarbeiter beschäftigt.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der aus 15 Personen bestehende Betriebsrat.
Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit schlossen der Betriebsrat und der Arbeitgeber am 09.02.1999 eine „Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit” (Bl. 38 ff.d.A.) sowie am 10.02.1999 eine „Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit” nebst Anlagen (Bl. 25 ff.d.A.). In der Anlage 4 ist u.a. geregelt:
„Arbeitsunterbrechungen dienstlicher oder privater Natur sind grundsätzlich durch GEHT- und KOMMT-Buchungen mittels PZE zu dokumentieren. Bei Arbeitsunterbrechung aus dienstlichen Gründen ist nach Rückkehr an den Arbeitsplatz ein vom Vorgesetzten abgezeichnetes Formular (erhältlich bei den Gleitzeitbeauftragten) auszufüllen und für die manuelle Nacherfassung der Fehlzeit an die Personalabteilung weiterzuleiten. Die festgelegten Pausenzeiten des Arbeitszeitmodells werden automatisch berücksichtigt”.
Auf die weiteren Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen vom 09.02.1999 und 10.02.1999 wird Bezug genommen.
Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen unter dem 04.03.2003 eine Betriebsvereinbarung „Nichtraucherschutz” (Bl. 6 ff.d.A.), welche u.a. folgende Regelungen enthält:
”2. Rauchverbot
Es gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot. Ausnahmen hiervon bilden die Raucherzonen (s. Ziffer 3) sowie eingeschränkt die Kantine (s. Ziffer 4).
3. Raucherzonen
Das Rauchen ist ausschließlich in dafür mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichneten Raucherzonen gestattet. Das Unternehmen wird einvernehmlich mit dem Betriebsrat gemäß § 87 (1) Ziff. 1 BetrVG ausreichend Raucherzonen zur Verfügung stellen. Bei Bedarf ist grundsätzlich die nächstgelegene Raucherzone aufzusuchen.
Sind alle Mitarbeiter/innen in einem Büro Raucher, so ist das Rauchen gestattet. Ist ein Nichtraucher anwesend, so hat das Rauchen auch hier zu unterbleiben.
Raucher und Nichtraucher sind, sofern betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen, in getrennten Büros unterzubringen.
Es ist auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen”.
Im Rahmen der Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung „Nichtraucherschutz” wurde auch darüber gesprochen, wie das Aufsuchen der sogenannten Raucherzonen und die sogenannten Raucherpausen vergütungsmäßig behandelt werden sollten. Der Arbeitgeber lehnte eine „bezahlte” Raucherpause ab.
Im Übrigen wird auf die Betriebsvereinbarung vom 04.03.2003 (Bl. 6 ff.d.A.) Bezug genommen.
Durch Aushang Nr. 08/2003 vom 31.03.2003 (Bl. 8 d.A.) ließ der Arbeitgeber den Mitarbeitern folgendes mitteilen:
”Neue Betriebsvereinbarung
Nichtraucherschutz
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wie bereits im Rahmen der letzten Betriebsversammlung erwähnt, sind alle Unternehmen durch den Gesetzgeber aufgefordert, den Nichtraucherschutz deutlich zu verstärken. Das bedeutet, dass Nichtraucher vor dem Passivrauchen geschützt werden müssen -ob sie wollen oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist die hier ausgehängte
Betriebsvereinbarung entstanden.
Die Betriebsvereinbarung – Nichtraucherschutz – tritt am 01. April 2003 in Kraft. Sie verbietet grundsätzlich das Rauchen überall dort, wo es nicht ausdrücklich gestattet ist. Und gestattet ist das Rauchen
- im Raucherzimmer Altbau 3. Stock
- im Raucherzimmer Neubau 2. Stock
- in der Kantine (jedoch nicht in der Zeit von 11.30 – 14.00 Uhr)
- in reinen Raucherbüros
- innerhalb der gekennzeichneten Raucherzonen in der Fertigung
Geraucht werden kann in den normalen Pausen. Die gewerblichen Mitarbeiter in der Fertigung können zusätzlich ihre Verteilzeiten zum Rauchen verwenden. Sind darüber hinaus weitere Raucherpausen erforderlich, so ist das Zeiterfassungsgerät vor und nach der Pause entsprechend zu bedienen. Die Vorgesetzten sind gehalten, die zusätzlichen Pausen zuzulassen. Es ist jedoch immer auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen”.
Unter dem 13.05.2003 verteilte der Arbeitgeber darüber hinaus eine Hausmitteilung (Bl. 9 d.A.), in der es u.a. heißt:
„Aus gegebenem Anlass weise ich nochmals darauf hin, dass ab dem 01. April 2003 ein allgemeines Rauchverbot in Kraft tr...