Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
Das Vorliegen betrieblicher Gründe nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG setzt ein betriebliches Organisationskonzept des Arbeitgebers voraus, dem die als erforderlich angesehene Arbeitszeitregelung zu Grunde liegen muss. Die Darlegungs- und Beweislast für dieses Organisationskonzept bezüglich der Arbeitszeitregelung obliegt dem Arbeitgeber.
Normenkette
TzBfG § 8 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Urteil vom 17.06.2004; Aktenzeichen 1 (4) Ca 392/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 17.06.2004 – 1 (4) Ca 392/04 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Herabsetzung der Arbeitszeit der Klägerin auf wöchentlich zehn Stunden, verteilt auf donnerstags von 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr (2,5 Stunden) und freitags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr (7,5 Stunden)zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin.
Die Klägerin war seit dem 01.08.1984 zunächst als Auszubildende und ab 01.08.1987 als Bankkauffrau bei der V2xxxxxxx in S1xxxxxxx beschäftigt, deren Rechtsnachfolgerin infolge Fusion die Beklagte wurde. Die Fusion fand 1997 während der insgesamt sechs Jahre dauernden Elternzeit der Klägerin statt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes im November 1997 hatte die Klägerin Erziehungsurlaub bis zum November 2000, der nach der Geburt des zweiten Kindes im August 2000 bis August 2003 und sodann um weitere sechs Monate bis Februar 2004 verlängert wurde.
Die Klägerin sollte ihre Arbeit am 17.02.2004 wieder aufnehmen. Aus familiären Gründen stellte sie am 05.10.2003 einen schriftlichen Antrag auf Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit. Der Antrag enthielt auch die seitens der Klägerin gewünschte Verteilung der Arbeitsstunden (Donnerstag von 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr, Freitag 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr). Mit Schreiben vom 21.10.2003 lehnte die Beklagte eine Verringerung der Arbeitszeit ab und vertrat die Auffassung, dass der Anspruch auf Teilzeitarbeit grundsätzlich dem Bundeserziehungsgeldgesetz zu entnehmen, aber im Falle der Klägerin nicht gegeben sei. Daraufhin stellte die Klägerin erneut mit Schreiben vom 29.10.2003 einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit dem Hinweis auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz, der von der Beklagten wiederum abgelehnt wurde.
Die Klägerin ist seit dem 01.07.1996 nach dem Gehaltstarifvertrag für die Genossenschaftsbanken in die Tarifgruppe 7 eingruppiert und erhielt zuletzt eine monatliche Gesamtvergütung von 5.291,00 DM. In der an die Klägerin gerichteten Eingruppierungsmitteilung vom 14.05.1996 (Abl. Bl. 65 d.A.) heißt es auszugsweise:
„[…] aufgrund Ihres erweiterten Aufgabenbereiches haben wird die bestehende tarifliche Eingruppierung überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die von Ihnen nunmehr überwiegend ausgeübten Tätigkeiten eine Höhergruppierung in die Tarifgruppe 7 rechtfertigen.”
Seit Abschluss ihrer Ausbildung hatte die Klägerin sich kontinuierlich weitergebildet. Im Jahre 1992 nahm sie an einem Seminar „Vermögensberatung” teil. Es folgten Seminare in „Qualifizierte Vermögensberatung” im Jahr 1995 und „Kreditgeschäfte” im Jahr 1996. Das Seminar „Betreuung vermögender Privatkunden” war vorgesehen, konnte aber wegen der Schwangerschaft der Klägerin nicht besucht werden. Ausweislich des Zwischenzeugnisses vom 30.06.1998 (Abl. Bl. 37 d.A.) gehörte zu ihren Aufgaben der Vertrieb von Bankprodukten und die Erteilung qualifizierter Vermögensberatung. Im Rahmen der Kredit- und Anlageberatung war ihr im Jahre 1995 eine Kreditbewilligungsvollmacht bis zur Höhe von 250.000,00 DM erteilt worden. In der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 29.12.1995 (Abl. Bl. 53 ff. d.A.) heißt es auszugsweise:
„ZIEL DER STELLE:
? Sicherung und Ausbau des B-Kundenbestandes […].
? Zu den B-Kunden gehören auch Firmenkunden, die aufgrund ihrer relativ geringen Betriebsgröße nicht dem typischen Individualkundengeschäft zuzuordnen sind”
Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich zudem, dass es sich bei der Kreditbewilligungskompetenz um eine gemeinschaftlich auszuübende Vollmacht handelt.
Bei der Beklagten gilt mittlerweile ein spezielles Organisationskonzept für die Betreuung vermögender Privatkunden.
Unter diesen Begriff fallen Privatpersonen mit einem Vermögen von über 1.000.000,00 EUR. Für die Betreuung dieser Kunden setzt die Beklagte besonders hoch qualifizierte Mitarbeiter ein. Das Konzept zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass jedem Kunden ein fester Berater zugeordnet ist. Etwaige Ausfallzeiten, zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit, werden nur mittels einer technischen Vertretung, die sich im Wesentlichen auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen beschränkt, überbrückt. Eine Beratung wird durch den Vertreter grundsätzlich nicht durchgeführt. Zudem wird das Organisationskonzept durch ...