Rz. 1357
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, § 266 HGB folgend ihre Bilanz in Kontenform aufzustellen. § 266 Abs. 2 und 3 HGB schreiben detailliert die einzelnen Gliederungsposten vor.
Rz. 1358
Vereinfachungen gelten für kleine Kapitalgesellschaften, deren Bilanz gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB weniger detailliert/weniger stark untergliedert sein muss. Zudem sind kleine Kapitalgesellschaften nach § 274a Nr. 3 und 4 HGB von der Einhaltung des § 268 Abs. 6 HGB (ein nach § 250 Abs. 3 HGB in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag muss gesondert ausgewiesen werden) und § 274 HGB (eine Differenz zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, muss als passive latente Steuer angesetzt werden) befreit.
Rz. 1359
Noch weitergehende Vereinfachen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB. Diese haben nur folgende, verkürzte Bilanz mit den in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Positionen aufzustellen:
Aktivseite |
Passivseite |
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C. |
Rechnungsabgrenzungsposten |
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D. |
Aktive latente Steuern |
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D. |
Rechnungsabgrenzungsposten |
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E. |
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
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E. |
Passive latente Steuern |
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Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass ein nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Ggf. sind hierfür erforderliche Angaben zusätzlich unter der Bilanz oder im Anhang zu machen.
Rz. 1360
GmbHs sind grundsätzlich dazu verpflichtet, in der Bilanz eine detaillierte Gliederung des Eigenkapitals vorzunehmen (§ 272 HGB), wobei das Stammkapital als "Gezeichnetes Kapital" auszuweisen ist (§ 42 Abs. 1 GmbHG). Die detaillierte Gliederung dient der Einhaltung der Kapitalerhaltungsgrundsätze (dazu oben Rn. 1132 ff.) und soll verhindern, dass Stammkapital an die Gesellschafter zurückfließt und eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft wird. Die Vereinfachungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften greifen auch hier; Kleinstkapitalgesellschaften dürfen daher das gesamte Eigenkapital in einer Position zeigen.
Noch nicht eingeforderte Einlagen
Noch nicht eingeforderte Einlagen sind vom Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen (§ 272 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. HGB) und der verbleibende Betrag ist als "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen. Damit soll auf den "ersten Blick" erkennbar sein, dass hier noch Einlagen ausstehen.
Eingefordert aber noch nicht bezahlt
Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen sind unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen (§ 272 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. HGB). Vergleichbares gilt gemäß § 42 Abs. 2 GmbH für die Bilanzierung des Rechts der GmbH auf Einziehung von Nachschüssen.
Rz. 1361
Der Anspruch der GmbH ist unter den Forderungen mit der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" zu aktivieren, wenn die Einforderung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen und soweit mit der Zahlung zu rechnen ist. Zugleich ist ein dem Aktivposten entsprechender Betrag auf der Passivseite in dem Posten "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen.
Rz. 1362
Besonderheiten gelten auch für die Bilanzierung eigener Anteile (§ 272 Abs. 1a und 1b HGB). Der Nennbetrag bzw. der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen. Der Erwerb eigener Anteile wird damit vergleichbar einer Kapitalrückzahlung bzw. ausstehenden Einlage behandelt. Dies gilt nicht für Kleinstkapitalgesellschaften, da diese das gesamte Eigenkapital nur in einer Position ausweisen müssen. Diesen wird jedoch empfohlen, bei Inanspruchnahme dieser Erleichterung über den Erwerb eigener Anteile unter der Bilanz zu berichten. Unstreitig darf in Höhe des abgesetzten Wertes keine Kapitalrückzahlung erfolgen; umstritten ist jedoch, ob dies durch Bildung einer Rücklage für eigene Anteile in Höhe des abgesetzten Werts oder durch eine außerbilanzielle Ausschüttungssperre entsprechend § 268 Abs. 8 HGB zu realisieren ist.
Kapital- und Gewinnrücklagen
Kapital- und Gewinnrücklagen sind jeweils separat auszuweisen, auch wenn dies bei der GmbH im Hinblick auf die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30ff. GmbHG eine geringere Bedeutung als bei der AG hat, da Kapitalrücklagen nicht dem Haftungsfond zuzurechnen sind und grundsätzlich für Ausschüttungen/die Rückzahlung an die Gesellschafter zur Verfügung stehen.
Rz. 1363
Die Unterscheidung dient der Klarheit: Kapitalrücklagen sind von außen (von den Gesellschaftern) der GmbH zugeführte Mittel (insb. Agio und sonstige Zuzahlungen in das Eigenkapital). Gewinnrücklagen sind aus dem laufenden Ergebnis gebildete Rücklagen.
Rz. 1364
Die UG (haftungsbeschränkt) hat eine geset...