Arbeitgeber können Homeoffice jederzeit beenden
Das LAG München hatte in zweiter Instanz über einen Antrag auf einstweilige Verfügung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, dessen Tätigkeit als Grafiker im Homeoffice der Arbeitgeber zunächst im Rahmen der Corona-Pandemie gestattet, dann aber im Februar 2021 die Rückkehr in den regulären Bürobetrieb angeordnet hatte.
Arbeitnehmer beantragte einstweilige Verfügung
Die Anordnung der physischen Anwesenheit im Büro bewertete der Arbeitnehmer als willkürlich und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Homeoffice weiterhin gestattet wird.
Arbeitsgeber beruft sich auf sein Direktionsrecht
Der Arbeitgeber berief sich demgegenüber auf sein Weisungs- und Direktionsrecht und argumentierte,
- die spärliche technische Ausstattung des Arbeitnehmers in seiner Wohnung entspreche nicht dem Standard in den Büroräumen,
- außerdem habe der Arbeitnehmer keine ausreichenden Datenschutzmaßnahmen gegen den Zugriff seiner für die Konkurrenz tätigen Ehefrau auf seine Daten ergriffen.
- Das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz sei darüber hinaus gering, da ein Großteil der Beschäftigten im Homeoffice tätig sei.
ArbG lehnte Erlass einer einstweiligen Verfügung ab
Bereits das erstinstanzlich zuständige ArbG hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice sei weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der vom Bundesarbeitsminister erlassenen SARS-CoV-2-ArbSchV ableitbar. Gemäß § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV in der zum Zeitpunkt der erteilten Weisung im Februar 2021 geltenden Fassung solle der Arbeitgeber im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten seinen Beschäftigten zwar anbieten, diese Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, diese Empfehlung stehe aber unter dem Vorbehalt, dass keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Ermessen des Arbeitgebers auch in Zeiten von Corona
Maßgeblich für die Beurteilung der Rückkehranordnung sei daher die Vorschrift des § 106 GewO. Danach könne der Arbeitgeber im Rahmen der geltenden Tarifverträge und der gesetzlichen Vorschriften Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Die Anordnung der Rückkehr vom Homeoffice zum Arbeitsplatz sei Ausdruck dieses Rechts des Arbeitgebers, die Ausführung der Arbeitspflicht näher zu konkretisieren. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine, im konkreten Fall eher geringe Infektionsrisiko am Arbeitsplatz, stünden diesem Recht nicht entgegen.
Kein subjektives Recht auf Homeoffice
Dies sah das LAG München in der Berufungsverhandlung nicht anders. Nach dem Willen des Verordnungsgebers postulierte § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbschV kein subjektives Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Mit seiner Weisung zur Rückkehr ins Büro habe der Arbeitgeber sich im Rahmen seines aufgrund des Direktionsrechts bestehendem Ermessens bewegt. Die Darlegung des Arbeitgebers, dass die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz den arbeitstechnischen Anforderungen nicht in vollem Umfange entspreche sei plausibel. Schließlich habe der Arbeitnehmer auch nicht dargelegt, dass er die betrieblichen Daten gegen den Zugriff Dritter und insbesondere gegen den Zugriff für die Konkurrenz tätige Ehefrau hinreichend geschützt habe.
Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung ist rechtskräftig
Im Ergebnis bestätigte das LAG daher die Rechtmäßigkeit der Weisung des Arbeitgebers zur Rückkehr in den regulären Bürobetrieb.
(LAG München, Urteil v. 26.8.2021, 3 SaGa 13/21)
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