Betriebliche Übung im Arbeitsrecht

Gerade im Zusammenhang mit dem Weihnachtsgeld spielte die Frage der betrieblichen Übung wieder in vielen Unternehmen eine Rolle. Was hat es mit dem Rechtsinstitut auf sich, das Ansprüche ohne Vertrag und Abrede entstehen lassen kann?

In arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen fällt immer wieder das Schlagwort der betrieblichen Übung. Für dieses Rechtsinstitut gibt es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ist die betriebliche Übung durch Rechtsfortbildung entwickelt worden und mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Entstehen einer betrieblichen Übung

Eine betriebliche Übung entsteht durch eine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen durch einen Arbeitgeber, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, dass die entsprechende Leistung auch zukünftig auf Dauer gewährt werden soll. Gewährt ein Arbeitgeber etwa in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Weihnachtsgratifikation oder wird ein Arbeitnehmer wiederholt am Heiligabend freigestellt, kann dies auch für die Folgejahre einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers begründen. Wann von einer betrieblichen Übung auszugehen ist, kann nur für jeden Einzelfall individuell beurteilt werden.

Juristische Hintergründe

Über die Frage, wie dies Rechtsinstitut juristisch zu begründen ist, herrscht noch keine Einigkeit. Zum einen wird insoweit die Vertragstheorie vertreten. Hiernach würde durch das entsprechende Verhalten konkludent ein entsprechender Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Zum anderen gibt es auch die Theorie der Vertrauenshaftung. Denn durch ein entsprechendes Verhalten habe der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Vertrauen beim Arbeitnehmer hervorgerufen, das vom Rechtsverkehr zu beachten sei. In der Praxis wird eine Mischform dieser beiden Theorien angewandt.

Verhindern einer betrieblichen Übung

Will ein Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, muss er durch eine möglichst eindeutige Äußerung gegenüber dem Arbeitnehmer klarstellen, dass eine Bindung für die Zukunft ausgeschlossen sein soll. Zu empfehlen sind daher bei jeder einzelnen Leistung eindeutige schriftliche Äußerungen, dass z.B. das Weihnachtsgeld „freiwillig“ oder „unter Vorbehalt“ gezahlt wird.

Änderung einer betrieblichen Übung

Ist eine betriebliche Übung erst einmal entstanden, kann sie nicht vom Arbeitgeber einseitig aufgehoben oder geändert werden. Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer insoweit nicht im Rahmen einer Änderungsvereinbarung einvernehmlich einigen, bleibt dem Arbeitgeber im Wesentlichen nur der Weg einer entsprechenden Änderungskündigung nach §§ 1, 2 KSchG. Insoweit gelten jedoch die üblichen Anforderungen für Kündigungen. Zudem ist im Einzelfall auch an eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu denken. Eine solche kann im Normalfall jedoch nicht zu Ungunsten eines Arbeitnehmers von einer betrieblichen Übung abweichen.


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