Rz. 207

Unter Rechtsanwälten hat sich die Praxis durchgesetzt, dass bei der Beauftragung eines Terminsvertreters eine Gebührenvereinbarung getroffen wird. Die gefestigte Rechtsprechung geht hier grundsätzlich davon aus, dass dies unter Rechtsanwälten zulässig sein soll.[231] Die Rechtsprechung des BGH führt jedoch zu Konsequenzen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten. Es kommt entscheidend auf die Konstellation bei der Beauftragung an.

 

Rz. 208

Für die Beauftragung des Terminsvertreters durch den Rechtsanwalt gilt, dass dieser berechtigt ist, die gesetzlichen Gebühren des RVG zu unterschreiten. Hier erfolgt der Auftrag und auch die Rechnungslegung direkt im Verhältnis Rechtsanwalt und Terminsvertreter. Da die Beauftragung jedoch im Innenverhältnis erfolgte und nicht durch die Partei stellen diese Kosten keine notwendigen Kosten der Partei dar. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens, können diese Kosten folglich nicht als Kosten der Partei berücksichtigt und erstattet werden.[232]

 

Rz. 209

Erfolgt die Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selbst oder durch den vertretenden Rechtsanwalt als Vertreter der Partei, so ist die Sachlage anders. Hier ist der Terminsvertreter gegenüber dem Mandanten an die Gebühren des RVG gebunden. Eine Gebührenteilung oder Unterschreitung darf hier nicht stattfinden. Die Rechnung ist in diesem Fall direkt an den Mandanten zu stellen. Damit stellen diese Gebühren notwendige Kosten der Partei dar und sind im Kostenfestsetzungsverfahren im Rahmen der üblichen Grenzen berücksichtigungsfähig.

 

Rz. 210

Die Rechtsprechung erfordert einiges Umdenken bei der Rechtsanwaltschaft. Eine Möglichkeit, die Gebührenteilung wirksam zu vereinbaren und dennoch die Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren ist höchstrichterlich noch nicht ausgeurteilt worden. Praktiziert wird teilweise der Ansatz, die Beauftragung im Namen des Mandanten zu vereinbaren und sodann eine Gutschrift oder eine Gegenrechnung über einen Teil der Gebühren durch den beauftragenden Rechtsanwalt zu erteilen. So erzielt man praktisch das Ergebnis, dass lediglich ein Teil der gesetzlichen Gebühren gezahlt wird. Vor dem Hintergrund, dass hier Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren eingereicht werden, die tatsächlich nicht entstanden sind, ist diese Vorgehensweise strafrechtlich bedenklich. Wird nur die Erstattung der tatsächlich angefallenen Gebühren verlangt, fällt die getroffene Vereinbarung auf.

 

Rz. 211

Denkbar wäre ggf. auch die Alternative, eine Gebührenvereinbarung zwischen Mandant und Hauptrechtsanwalt zu treffen, die die Pflicht zur Übernahme der Kosten eines von diesem Hauptrechtsanwalt beauftragten Terminsvertreters als Auslagenerstattung regelt. Eine solche Vereinbarung ist zwar derzeit noch nicht von der Rechtsprechung abgesegnet, könnte jedoch wie nachfolgend aussehen.

 

Rz. 212

Muster 1.11: Gerichtliche Gebührenvereinbarung bei Terminsvertretung

 

Muster 1.11: Gerichtliche Gebührenvereinbarung bei Terminsvertretung

Zwischen

Norbert Hau, Partymeile 2, 23456 Trötenhausen

– nachfolgend Mandant –

und

Rechtsanwalt Claas Lever Protzgasse 12, 12345 Schlauhausen

– nachfolgend Rechtsanwalt –

wird folgende

Vergütungsvereinbarung

getroffen:

Der Rechtsanwalt übernimmt die Vertretung des Mandanten in der Sache

Vertretung gegen Kündigung der Schnarch und Schnurz GmbH wegen lärmbedingter Kündigung des Mietverhältnisses der Wohnung in der Partymeile 2, 12345 Schlauhausen

1. Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit

Die Parteien vereinbaren für die vorgerichtliche Vergütung die Zahlung einer 1,5 Gebühr nach RVG zzgl. Umsatzsteuer unter Zugrundlegung des Gegenstandswertes in dieser Angelegenheit. Dabei wird vereinbart, dass der Gegenstandswert mindestens 4.000,00 EUR betragen soll.

2. Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit

Im Falle der gerichtlichen Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach dem RVG. Es wird jedoch vereinbart, dass der Gegenstandswert auch hier mindestens 4.000,00 EUR beträgt.

3. Vergütung für Terminsvertreter bei auswärtiger Tätigkeit

Wird im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Vertretung vor einem Gericht außerhalb der Gemeinde Schlauhausen notwendig, kann der Rechtsanwalt einen Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragen. Die dafür notwendigen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer hat der Mandant zu erstatten.

4. Auslagen

Für Fahrten zu einem Termin außerhalb der Gemeinde Schlauhausen hat der Mandant die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten zu erstatten. Für Fahrten mit dem Pkw des Rechtsanwaltes gelten 0,35 EUR/km zzgl. Umsatzsteuer für jeden gefahrenen Kilometer als vereinbart.

Der Mandant erstattet die angefallenen Auslagen für Post- und Telekommunikation in Höhe der angefallenen Kosten, mindestens jedoch 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken und – abweichend von der gesetzlichen Regelung – auch Scans von Dokumenten erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach Nr. 7000 VV RVG.

5. Hinweise

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die hier vereinbarte Vergütung vo...

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