Rz. 26

Gelegentlich werden anwaltliche Leistungen auch an im Ausland ansässige Mandanten erbracht. Ob diese Leistung dem deutschen Steuerrecht unterliegt, richtet sich danach, wo die Leistung als solche erbracht wurde.

Die Regeln zur Behandlung dieser Fälle enthält § 3a UStG. Dabei wird zum einen nach dem Leistungsempfänger und zum anderen nach der Unternehmereigenschaft unterschieden. Für

Mandanten, die Privatpersonen sind oder die Leistungen nicht im Rahmen des Unternehmens verwenden, oder
Unternehmer oder juristische Person ohne Umsatzsteuer-ID oder
Mandanten im Nicht-EU-Ausland

gilt als Ausführungsort der Sitz des Mandanten; § 3 Abs. 4 Nr. 3 UStG. Hat er keinen Sitz in Deutschland, so unterliegt die Leistung nicht der deutschen Umsatzsteuer. Die Rechnung hat mithin keine Umsatzteuer zu enthalten.

Ist der Mandant selbst Unternehmer oder juristische Person und verfügt er über eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer, so gilt nach § 3 Abs. 2 UStG der Sitz des Mandanten als Ausführungsort; § 3a UStG. Auch hier wird ohne Umsatzsteuer abgerechnet.

 

Rz. 27

Davon ausgenommen sind Umsätze, bei denen die Leistung in folgendem Zusammenhang mit einem Grundstück steht. Diese sind wie bei Inlandsmandaten mit Umsatzsteuer abzurechnen, wenn sich das Grundstück in Deutschland befindet. Betroffen sind hier Mandate und Beratungsleistungen

über Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
Verkauf und sonstige Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilen,
Vorverträge über Grundstücke und Grundstücksrechte,
dingliche Nutzungsrechte an Grundstücken,
im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
 

Rz. 28

Erfolgt die Abrechnung ohne Umsatzsteuer, muss die Rechnung neben den Anforderungen aus § 10 RVG folgende Angaben enthalten:

Umsatzsteueridentifikationsnummer des beratenden Rechtsanwaltes,
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Mandanten,
Hinweis auf "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", also darauf, dass der Mandant für die Anführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist.

Der Unternehmer vor Ort ist verpflichtet, die empfangenen Leistungen nach den dort geltenden Steuersätzen im Reverse-Charge-Verfahren anzugeben und zu berechnen.

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung durch den Rechtsanwalt sind die Umsätze unterschieden nach Leistungen ins EU-Ausland und Leistungen in Drittländer anzugeben. Für jedes Quartal sind zusätzlich die betreffenden Umsätze in einer "zusammenfassenden Meldung" anzugeben.

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