Rz. 41
Unter einzelnen Gebührentatbeständen finden sich oft Anmerkungen. Die Anmerkungen sind optisch daran zu erkennen, dass sie kleiner gedruckt sind als die Gebührentatbestände und regelmäßig unterhalb der Gebührenhöhe aufgeführt sind. Beispielhaft soll die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angeführt werden. Zur Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG finden sich fünf Absätze als Anmerkungen. Haben die Beteiligten z.B. einen außergerichtlichen Vergleich auf Widerruf geschlossen, so entsteht die Einigungsgebühr erst mit dem Ablauf der Widerrufsfrist, wenn nicht widerrufen wurde. Dies ergibt sich aus Abs. 3 der Anmerkung (= Anm.) zu Nr. 1000 VV RVG.
Rz. 42
Betrachtet man die Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV RVG, so ergibt sich aus der Anmerkung, dass der Rechtsanwalt diese Gebühr nur erhält, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen und er bei der Aussöhnung mitgewirkt hat.
Rz. 43
Da der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung eine festgelegte Zitierweise hat, soll diese am Beispiel der Nr. 3101 VV RVG erläutert werden, damit im Nachfolgenden dem Leser klar ist, was damit gemeint ist, wenn von einer "Nr. der Nr." oder "Abs. der Anm. zu Nr." die Rede ist. Der Text, der sich (kleingedruckter als der übrige Text des Vergütungsverzeichnisses) zwischen der Nr. 3101 VV RVG und der Gebührenhöhe mit 0,8 befindet, gehört zur Gebühr bzw. ist Gebührentatbestand. So ist z.B. in Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG die vorzeitige Beendigung geregelt. In Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG finden wir z.B. die Differenzverfahrensgebühr. Will man nun in seiner Rechnung die Differenzverfahrensgebühr bezeichnen, so muss folgendes angegeben werden:
0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG
Hinweis
Man kann auch schreiben "0,8 Differenzverfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG". Der Gesetzgeber selbst wählt zwar auch hier den Begriff der Verfahrensgebühr. In der Praxis ist i.d.R. aber sofort klar, welche Verfahrensgebühr gemeint ist, wenn der Begriff "Differenzverfahrensgebühr" verwendet wird. Es handelt sich hierbei um die Verfahrensgebühr, die entsteht, wenn über in dem Verfahren, in dem es zum Vergleichsabschluss kommt, nicht rechtshängige Ansprüche mit verhandelt und ggf. diese auch mitverglichen werden.
Rz. 44
Darstellung am konkreten Beispiel
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3101 |
1. |
Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen Termin wahrgenommen hat; |
2. |
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 0,8 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO); oder |
3. |
soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird, beträgt die Gebühr 3100 |
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0,8 |
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(1) |
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. |
(2) |
Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden. |
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Rz. 45
Der Text, der sich oben (siehe Rdn 44) unter der Gebührenhöhe 0,8 befindet, ist die Anmerkung zu Nr. 3101 VV RVG. Anm. zu Nr. 3101 VV RVG hat zwei Absätze. Nach § 10 RVG sind in einer Gebührenrechnung die Anmerkungen nicht anzugeben. Ihre Bedeutung ist dennoch nicht zu verkennen. Gerade in diesen Anmerkungen befinden sich oft die entscheidenden Tatbestandsmerkmale für die Entstehung einer Gebühr. Auch die Anrechnungsvorschriften finden sich hier oft. Wollte man zur Erläuterung Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3101 VV RVG zitieren, könnte dies so aussehen:
Rz. 46
Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3101 VV RVG oder aber auch z.B. Nr. 3101 Anm. Abs. 1 VV RVG.
Anmerkungen sind somit daran zu erkennen, dass sie unterhalb der Gebührenhöhe, die in der rechten Spalte steht, beginnen und in einer kleiner...