Rz. 106
Begrifflich muss zwischen Entstehung und Fälligkeit der Vergütung unterschieden werden. So entsteht der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bereits mit Entgegennahme des Auftrags (Angebot und Annahme) bzw. vertragsgemäßer Vornahme seiner Tätigkeit. Fällig ist die Vergütung aber noch nicht mit der Entstehung einer Gebühr, vielmehr regelt die Fälligkeit der Vergütung § 8 RVG, der auf mehrere Tatbestandsmerkmale abstellt. Die Fälligkeit tritt gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG erst ein, wenn die Angelegenheit beendigt oder der Auftrag in anderer Weise, z.B. durch Kündigung des Mandats erledigt ist. Sofern der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird, wird sein Vergütungsanspruch bereits vor Beendigung fällig, nämlich gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG alternativ mit Erlass einer gerichtlichen Kostenentscheidung oder Beendigung der Instanz oder wenn das Verfahren im Rechtssinne tatsächlich länger als drei Monate "ruht". Soll vor der Fälligkeit abgerechnet werden, kann dies über einen Vorschuss gegenüber dem Mandanten gem. § 9 RVG oder aber im Rahmen von § 47 RVG gegenüber der Staatskasse erfolgen. Gegenüber dem Mandanten und oder Vergütungsschuldner ist jedoch spätestens mit Beendigung des Mandats gem. § 23 BORA über Vorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein ggf. errechnetes Guthaben auszuzahlen. Ein Vorschuss wird im Übrigen nicht dadurch zur "Endabrechnung", weil sie nicht als "Vorschussrechnung" bezeichnet ist. Was Vorschuss ist und was nicht, regelt allein § 8 RVG i.V.m. § 9 RVG. Hat der Mandant daher z.B. im Laufe des Mandats bereits alle angefallenen Gebühren/Auslagen im Wege des Vorschusses gezahlt, muss ihm gleichwohl eine Endabrechnung erteilt werden; selbst wenn diese dann in der Zeile "Von Ihnen noch zu zahlen" Null ergibt.
Rz. 107
Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist, § 8 Abs. 2 S. 1 RVG. Die Hemmung endet mit rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens, § 8 Abs. 2 S. 2 RVG. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit, § 8 Abs. 2 S. 3 RVG. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird, § 8 Abs. 2 S. 4 RVG.
Rz. 108
Durch einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt, § 11 Abs. 7 RVG.
Rz. 109
Praxistipp
Der Lauf der Verjährung hängt nicht von der Mitteilung der Berechnung ab, wie viele glauben, vgl. dazu § 10 Abs. 1 S. 2 RVG. Ist z.B. ein Rechtszug im Dezember eines Jahres rechtskräftig beendet, wird die Vergütung für diesen Rechtszug fällig. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss dieses Jahres der Fälligkeit, auch wenn der Rechtsanwalt die Rechnung erst im neuen Jahr an den Auftraggeber sendet!