Rz. 173
Ein Rechtsanwalt kann sich grds. auch als Makler i.S.d. § 652 BGB betätigen. Mit dem Beruf des Rechtsanwalts ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht kraft Gesetzes unvereinbar. Unzulässig ist es allerdings, dass ein Rechtsanwalt ständig den Beruf eines Maklers ausübt. Jedenfalls gelegentlich kann ein Rechtsanwalt ein einzelnes Maklergeschäft mit Dritten vereinbaren. Dadurch werden das allgemeine Ansehen und Vertrauen in den Berufsstand des Rechtsanwalts nicht untergraben. Dann bestehen auch keine Bedenken gegen die Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Maklerhonorars, selbst wenn ein entsprechendes Erfolgshonorar bei echten Anwaltsverträgen wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 BRAO gem. § 134 BGB nichtig wäre. Etwas anderes soll allerdings gelten, wenn ein Rechtsanwalt für die Vermittlung eines Grundstücksgeschäfts mit seinem Mandanten als Honorar einen prozentualen Anteil am erzielten Kaufpreis vereinbart. Ein Rechtsanwalt darf jedoch keine Maklerverträge über Grundstücke schließen, wenn er sich mit einem Anwaltsnotar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat. Dieses Verbot korrespondiert mit der Bestimmung des § 14 Abs. 4 BNotO. Dürften Anwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zusammengeschlossen haben, Grundstücksgeschäfte vermitteln, wäre der Anwaltsnotar an diesen Honoraren regelmäßig beteiligt und hätte ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss solcher Geschäfte. Gerade das will § 14 Abs. 4 BNotO jedoch verhindern. Diese Entscheidung des BGH hat allerdings das BVerfG – 2. Kammer des Ersten Senats – unter Verweis auf die Wirtschaftsprüferentscheidung v. 8.4.1998 für "zweifelhaft" gehalten. Der BGH hat im Hinblick auf § 7 Nr. 8 BRAO bekräftigt, dass die Geschäftsführertätigkeit für ein Versicherungsmaklerunternehmen auch dann mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs unvereinbar ist, wenn dieses Unternehmen nicht mehr selbst am Markt tätig wird, sondern nur als Franchise-Geber ggü. selbstständigen Agenturinhabern auftritt. Selbst eine derartige Unternehmensstruktur, so der BGH, gefährde die Anwaltstätigkeit als einen freien und unabhängigen Beruf sowie den Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft.
Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 soll eine Tätigkeit von Rechtsanwälten als Handelsvertreter, die neben die anwaltliche Beratung des Geschäftsherrn tritt, weder zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO noch gem. § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO führen. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass eine derartige Konstellation eher selten auftritt.
Rz. 174
Zur Abgrenzung zwischen Anwalts- und Maklervertrag hat der BGH bislang darauf abgestellt, ob der Rechtsanwalt i.R.d. erbrachten Maklerleistungen seinem Auftraggeber rechtlichen Rat von nicht völlig untergeordneter Bedeutung hat zuteilwerden lassen. Sei der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag in nicht unwesentlichem Umfang rechtsberatender Natur, stelle sich der zwischen ihm und seinem Auftraggeber geschlossene Vertrag – unabhängig von den Vorstellungen, die sich die Parteien über dessen Rechtsnatur machen – in seiner Gesamtheit als Anwaltsvertrag dar, der die Maklertätigkeit mit umfasse. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn die rechtsberatende Tätigkeit völlig in den Hintergrund trete und keine in Betracht kommende Rolle spiele. Für die Abgrenzung von Anwaltsvertrag und Maklervertrag ist anerkannt, dass im Zweifel, sofern nicht deutliche und zwingende Gründe entgegenstehen, davon auszugehen ist, dass die Partei, die anstelle eines Maklers einen Rechtsanwalt mit der Vermittlung eines (Kauf-)Vertrags beauftragt hat, ihn in eben dieser Eigenschaft zuzieht, also von ihm erwartet, dass er bei seinem Tätigwerden insb. auch ihre rechtlichen Interessen betreut. Ist die dem Rechtsanwalt übertragene Aufgabe nicht im unwesentlichen Umfang rechtsberatender Natur, stellt sich hier der zwischen ihm und seinem Auftraggeber geschlossene Vertrag in seiner Gesamtheit als Anwaltsdienstvertrag dar, der die Maklertätigkeit mit umfasst. Der bloße Hinweis darauf, dass der Rechtsanwalt nicht als solcher, sondern als Makler tätig werde, reicht für die Herauslösung eines solchen Geschäfts aus der allgemeinen Anwaltstätigkeit jedenfalls nicht aus.
Rz. 175
Eine Rechtsberatung des Käufers scheidet etwa aus, wenn der Rechtsanwalt als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers auftritt. Dies gilt umso mehr, wenn der Käufer seinerseits einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat und damit zum Ausdruck bringt, dass er den makelnden Rechtsanwalt nicht mit Rechtsberatung beauftragt und dessen Aufgabe auf die Maklertätigkeit beschränkt sein soll. Besteht die einem Rechtsanwalt übertragene Aufgabe in der Vermittlung eines Kauf- oder Darlehensgeschäfts, ist, sofern nicht eindeutige und zwingende Gründe entgegenstehen, im Zweifel davon auszugehen, dass die Partei, die anstelle eines Maklers einen Rechtsanwalt beauftragt hat, ihn in eben...