Rz. 345
Aufgrund solcher innerbetrieblicher oder außerbetrieblicher Gründe muss der Unternehmer sich im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung zu organisatorischen Maßnahmen entschließen, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die weitere Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.[361]
Rz. 346
Ob eine solche unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt, ist von den Arbeitsgerichten voll nachprüfbar. Dagegen ist die Unternehmerentscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen ("eingeschränkter Prüfungsmaßstab"), sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (sog. Willkürkontrolle).[362] Die Umsetzung der Maßnahmen muss nachvollziehbar aufgezeigt werden können, es muss also ein nachvollziehbares Konzept dargestellt werden können.[363]
Rz. 347
Hängt der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs von unternehmerisch-organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers ab, die bei Zugang der Kündigung faktisch noch nicht umgesetzt worden sind, müssen zumindest die Absicht und der Wille des Arbeitgebers, diese Maßnahmen vorzunehmen, zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden und abschließend gebildet worden sein.[364]
Rz. 348
Fasst der Insolvenzverwalter einen Stilllegungsbeschluss auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse und setzt er diesen im weiteren Verlauf u.a. durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Arbeitnehmern um, ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, sich mittels Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung von dem Aufhebungsvertrag zu lösen, wenn der Insolvenzverwalter im weiteren Verlauf doch noch einen Investor findet und es zur Betriebsfortführung kommt. Dies gilt zumindest, wenn der Insolvenzverwalter dieses zweigleisige Vorgehen offen im Betrieb kommuniziert.[365]
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