Rz. 151

Beschädigt ein Dritter ein Leasingfahrzeug, stehen die Ausgleichsansprüche – soweit sie ausnahmsweise einmal nicht per Vertrag auf den Leasingnehmer übertragen worden sind (dazu siehe Rdn 154) – grundsätzlich zunächst einmal dem Grunde nach allein dem Leasinggeber als Eigentümer, nicht dem Leasingnehmer als reinem Nutzungsberechtigten, zu.

 

Rz. 152

Dazu gehören in einem solchen Falle die Reparaturkosten, die Wertminderung und ggf. auch die Gutachterkosten, sofern – was in der Praxis kaum vorkommt – der Sachverständige von der Leasingfirma beauftragt und bezahlt wurde. Ferner steht ihm die Unkostenpauschale jedenfalls dann zu, wenn er die Schadensregulierung durchführt, dann auch die Anwaltskosten, falls der Leasinggeber den Anwalt beauftragt hat.

 

Rz. 153

All diese Schadensersatzpositionen stehen dem Leasinggeber wegen dessen Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich netto zu.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfall steht dem Leasinggeber jedoch ebenso wenig zu wie auf den Personenschaden des Leasingnehmers.

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