Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 275
Die Höhe der Terminsgebühr beträgt grundsätzlich 1,2. Eine Reduzierung auf 0,5 erfolgt nach Nr. 3105 VV RVG unter den dort genannten Voraussetzungen z.B. bei Beantragung nur eines Versäumnisurteils. Voraussetzung ist, dass ein Termin stattgefunden hat, in dem
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entweder eine Partei nicht erschienen oder |
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eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten ist. |
Rz. 276
Im Umkehrschluss bedeutet dies für die Terminsgebühr: Sind im Anwaltsprozess beide Parteien zwar nicht erschienen, jedoch anwaltlich vertreten, d.h. deren Rechtsanwälte anwesend, steht beiden Rechtsanwälten die volle 1,2-Terminsgebühr zu, auch wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn einer der Anwälte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, nicht aufzutreten (sog. "Flucht in die Säumnis"). Auf eine Erörterung oder Verhandlung kann nicht abgestellt werden, da das Gesetz diese Tätigkeiten zur Entstehung der 1,2-Terminsgebühr nicht verlangt. Erscheint im Anwaltsprozess eine Partei im Termin ohne ihren Anwalt, kann für den Prozessbevollmächtigten der anderen Partei – vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzung – nur eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entstehen, da der Gegner nicht ordnungsgemäß vertreten ist.
Rz. 277
Sind im Parteiprozess beide Parteien anwaltlich vertreten und erscheinen beide Prozessbevollmächtigte, entsteht regelmäßig eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, und zwar auch dann, wenn später nur ein Versäumnisurteil ergeht. Ist im Parteiprozess nur eine Partei anwaltlich vertreten und erscheinen im Termin sowohl für die eine Partei deren Rechtsanwalt als auch die andere Partei persönlich, verdient der erschienene Rechtsanwalt eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, auch wenn ein Versäumnisurteil ergeht.
Rz. 278
Die Reduzierung der Terminsgebühr findet also gemäß Nr. 3105 VV RVG nur statt,
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im Parteiprozess: Wenn eine Partei nicht anwaltlich vertreten ist und im Termin auch selbst nicht erscheint, |
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im Anwaltsprozess: Wenn der Anwalt einer – evtl. auch persönlich anwesenden – Partei im Termin nicht erscheint, |
und jeweils zusätzlich lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. In allen übrigen Fällen steht dem anwesenden Rechtsanwalt eine volle 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG zu.