Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 204
Die Verfahrensgebühr fällt als volle Gebühr in Höhe von 1,3 an, sobald der Anwalt die Klage, den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht. Endet der Auftrag vorzeitig, erhält er aufgrund seiner Beauftragung als Prozessbevollmächtigter gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,8.
Rz. 205
Die Verfahrensgebühr entsteht nicht erst dann, wenn der Anwalt sich beim Gericht für den Mandanten legitimiert hat oder seine Tätigkeit auf andere Weise nach außen in Erscheinung getreten ist. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung in Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG, wonach die Gebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" anfällt. Notwendigerweise beginnt das Betreiben des Geschäfts bereits mit der Entgegennahme der erforderlichen Informationen.
Rz. 206
Auf Klägerseite fällt die Verfahrensgebühr mit der Beauftragung als Prozessbevollmächtigtem, also mit der Erteilung des Klageauftrags an. Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr auf Beklagtenseite ist grundsätzlich die Zustellung der Klageschrift, da zuvor ein Prozessrechtsverhältnis noch nicht begründet worden ist. Allerdings ist es auch denkbar, dass der Beklagte dem Gegner schon vor Klageerhebung mitteilt, dass die Zustellung der Klage an einen bestimmten Rechtsanwalt erfolgen kann.
Rz. 207
Beispiel
Nach einem Verkehrsunfall macht Anwalt A für Fahrer F Sachschaden in Höhe von 7.500 EUR geltend. Gegner G beauftragt Anwalt B, der diese Ansprüche abwehren soll. Als sich abzeichnet, dass außergerichtlich eine Einigung nicht zu erzielen ist, teilt B dem A in Absprache mit G mit, man könne ihn – soweit Klage erhoben werden solle – in der Klageschrift als Bevollmächtigten aufführen.
In diesem Fall ist B schon vor Zustellung der Klageschrift zum Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestellt worden. Wird das Klageverfahren nicht mehr durchgeführt, erhält B die reduzierte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG.