Rz. 282

Vertreten verschiedene Prozessbevollmächtigte mehrere Kläger, deren Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden sind, so verhandelt jeder der Rechtsanwälte nach dem seinen Mandanten betreffenden Streitwert, so dass dieser für die Berechnung der einzelnen Terminsgebühren auch nach der Verbindung der Verfahren maßgeblich bleibt.[197]

 

Rz. 283

 

Beispiel

Fahrer F wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er verklagt, vertreten durch Anwalt A, den Unfallgegner G auf Schmerzensgeld (6.000 EUR). Gleichzeitig verklagt Eigentümer E, dessen Fahrzeug F gefahren hat, G auf Schadensersatz (7.000 EUR). E wird von Anwalt B vertreten. Nachdem das Gericht die beiden Verfahren verbunden hat, wird mündlich verhandelt.

A erhält für das Verfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) aus 6.000 EUR. B erhält die entsprechenden Gebühren aus einem Streitwert von 7.000 EUR. Die Verbindung der beiden Verfahren hat auf die Entstehung der jeweiligen Gebührenansprüche keinen Einfluss (zur Frage der Erstattung dieser Gebühren durch den unterlegenen Gegner siehe § 3 Rdn 81 ff.).

[197] OVG Thüringen AGS 1999, 114.

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