Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 220
Klagen Unfallbeteiligte ihre Ansprüche aus demselben Unfallgeschehen in jeweils eigenen Verfahren ein, so erfolgt in der Praxis in der Regel eine Prozessverbindung zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 147 ZPO. Eine der Klagen wird durch diese Verbindung zur (Dritt-)Widerklage. Die Verbindung hat auch Auswirkungen auf die Gebührenansprüche des Anwalts.
Rz. 221
Die bisher angefallenen Gebühren bleiben unberührt. Denn nach § 15 Abs. 4 RVG können einmal entstandene Gebühren durch nachträglich eintretende Ereignisse nicht mehr entfallen. Bis zur Verbindung sind die Verfahren selbstständige Angelegenheiten. Der Anwalt kann also die Verfahrensgebühren jeweils nach den Einzelstreitwerten berechnen. Sind die Gebührentatbestände sowohl vor als auch nach der Verbindung erfüllt worden, dann steht dem Anwalt ein Wahlrecht zu. Er kann die Gebühren aus den Einzelwerten vor Verbindung oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung berechnen.
Rz. 222
Beispiel
F klagt gegen seinen Unfallgegner G auf Zahlung von Schadensersatz und Verdienstausfall in Höhe von 6.000 EUR (Az. 1/06). G erhebt gleichzeitig Klage gegen F auf Zahlung von Schadensersatz und Mietwagenkosten in Höhe von 7.000 EUR (Az. 2/06). Nachdem in beiden Verfahren mündlich verhandelt worden ist, wird die Klage des G als Widerklage zum Verfahren 1/06 verbunden. Anschließend erfolgt eine weitere mündliche Verhandlung.
In beiden Verfahren ist sowohl die Verfahrens- als auch die Terminsgebühr vor und nach der Verbindung angefallen. Die getrennte Abrechnung dieser Gebühren nach den Einzelwerten der Verfahren ist günstiger.
I. Gebühren des verbundenen Verfahrens (Wert: 13.000 EUR) |
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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865,80 EUR |
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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799,20 EUR |
3. Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.685,00 EUR |
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4. Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
320,15 EUR |
Gesamt |
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2.005,15 EUR |
II. Verfahren 1/06 vor Verbindung (Wert: 6.000 EUR) |
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
507,00 EUR |
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
468,00 EUR |
3. Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
995,00 EUR |
|
4. Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
189,05 EUR |
Gesamt |
|
1.184,05 EUR |
III. Verfahren 2/06 vor Verbindung (Wert: 7.000 EUR) |
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
579,80 EUR |
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
535,20 EUR |
3. Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.135,00 EUR |
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4. Umsatzsteuer, VV 7008 |
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215,65 EUR |
Gesamt |
|
1.350,65 EUR |
Summe aus den beiden Einzelverfahren (II. und III.): 2.534,70 EUR.
Rz. 223
Ist die volle Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert der verbundenen Prozesse höher als die Summe der nach den Einzelstreitwerten berechneten Verfahrensgebühren, kann der Anwalt auch diese verlangen.
Rz. 224
Beispiel
Eigentümer E klagt nach einem Unfall gegen Fahrer, Halter und Versicherer auf Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR (Az. 1/06). Das Verfahren wird mit der Klage des gegnerischen Halters auf Zahlung eines nach außergerichtlicher Regulierung verbliebenen Teilschadens von 250 EUR (Az. 2/06) verbunden, nachdem in beiden Verfahren verhandelt worden ist.
Auch hier sind Verfahrens- und Terminsgebühr sowohl vor als auch nach der Verbindung angefallen. Allerdings ist jetzt für den Anwalt des E die gemeinsame Abrechnung günstiger.
I. Gebühren des verbundenen Verfahrens (Wert: 5.250 EUR) |
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
507,00 EUR |
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
468,00 EUR |
3. Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
995,00 EUR |
|
4. Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
189,05 EUR |
Gesamt |
|
1.184,05 EUR |
II. Verfahren 1/06 vor Verbindung (Wert: 5.000 EUR) |
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
434,20 EUR |
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
400,80 EUR |
3. Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
855,00 EUR |
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4. Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
162,45 EUR |
Gesamt |
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1.017,45 EUR |
III. Verfahren 2/06 vor Verbindung (Wert: 250 EUR) |
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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63,70 EUR |
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
58,80 EUR |
3. Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
142,50 EUR |
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4. Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
27,08 EUR |
Gesamt |
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169,58 EUR |
Summe aus den beiden Einzelverfahren (II. und III.): 1.187,03 EUR
Rz. 225
Dieses Wahlrecht kann allerdings nicht dahingehend ausgeübt werden, dass der Anwalt die Gebühren aus den Verfahren vor der Verbindung und dazu die Gebühren aus dem (verbundenen) Verfahren verlangt. Denn das verbundene Verfahren bildet mit den vorhergehenden Einzelverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG.