Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 204
Zur Aufdeckung von stillen Reserven und somit zu Veräußerungsgewinnen kann es auch kommen, wenn eine Betriebsaufspaltung durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung beendet wird.
Rz. 205
Hinweis
Durch Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, auch bei Güterstandesschaukel entsteht zwar keine Schenkungsteuerpflicht, es sind aber die ertragssteuerlichen Konsequenzen (bei der Übertragung von Vermögenswerten) beachtlich.
Auch stellt sich hier in besonderer Weise die Frage, wo die Einkünfte herstammen und insbesondere, ob Einkommensverlagerungen und unzulässige Vermögensbildung vorliegen.
Definition der Betriebsaufspaltung:
Eine Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn wirtschaftlich einheitliche Unternehmen in grundsätzlich zwei der Rechtsform nach verschiedene Betriebe gegliedert werden, d.h. wenn ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen in eine Betriebsgesellschaft und in eine Besitzgesellschaft gegliedert ist.
Hierbei unterscheidet man zwischen einer echten und unechten Betriebsaufspaltung, wobei steuerlich beide Arten gleichbehandelt werden.
Grundlage zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen bildet hier meistens ein Pachtvertrag hinsichtlich der Überlassung der Wirtschaftsgüter, meistens Grundstücke/Firmengebäude. Wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Grundlagen der Betriebsgesellschaft gehören und eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen besteht, geht die Überlassung über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinaus. Es besteht eine sog. sachliche und personelle Verflechtung.
Steuerrechtsfolge: Die Einkünfte werden dann nicht mehr der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" nach § 21 EStG zugeordnet. Die Einkünfte sind vielmehr gewerblich i.S.d. § 15 EStG.
Die Beurteilung aus steuerrechtlicher Sicht basiert darauf, dass die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, der über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist.
Eine Beteiligungsidentität ist nicht erforderlich, sondern Voraussetzung ist allein, dass die Willensbildung bei beiden Unternehmen einheitlich ist und das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt.
Bei beiden Gesellschaften muss die gleiche Willensbildung möglich sein.
Hierbei ist es auch nicht zwingend nötig, dass es sich bei der Betriebsgesellschaft um eine Kapitalgesellschaft und bei dem Besitzunternehmen um ein Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft handelt.
Das Betriebsunternehmen kann auch eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen sein.
Ebenso ist eine Betriebsaufspaltung zwischen zwei Personengesellschaften möglich.
Rz. 206
Im Gegensatz zur Mitunternehmerschaft sind bei einer Betriebsaufspaltung mindestens zwei Unternehmen vorhanden!
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist jedes Grundstück, das die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens bildet und es ihr ermöglicht, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben, eine wesentliche Betriebsgrundlage.
Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt somit vor, wenn das Grundstück nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist und besonderes Gewicht für die Betriebsführung hat. Es ist nicht mehr erforderlich, dass eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck vorliegt (sog. branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung). Ohne Belang sind auch Maßstäbe, die von außen ohne Bezug auf die Betriebsstruktur an das Grundstück angelegt werden. Es spielt somit keine Rolle mehr, ob das Grundstück auch von anderen Unternehmen genutzt werden könnte oder ob ein Ersatzgrundstück gekauft oder angemietet werden kann bzw. ob das Grundstück und die aufstehenden Baulichkeiten ursprünglich für die Zwecke eines anderen Betriebes genutzt und ohne nennenswerte Investitionen und Veränderungen in den Dienst der Gesellschaft gestellt werden. Ebenfalls unerheblich ist, ob das Betriebsunternehmen von auch einem anderen gemieteten oder gekauften Grundstück aus hätte betrieben werden können.
Rz. 207
In Hinblick auf die personelle Verflechtung ist es nicht, wie bereits oben dargelegt, notwendig, dass an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Person bestehen. Es reicht aus, wenn die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, auch in der Lage sind, in dem Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen oder umgekehrt.
Es reicht somit Beherrschungsidentität aus.
Nach Ansicht des BFH genügt es, wenn eine Besitzpersonengesellschaft von ihrem nicht mehrheitlich beteiligten alleinigen Gesellschaftergeschäftsführer beherrscht wird.
Eine personelle Verflechtung liegt nur dann nicht vor, wenn die Beteiligungsverhältnisse in Besitz und Betriebsunternehmen weit auseinander liegen, wie z.B. bei der Beteiligung von 98 % ...