Rz. 119
Ist der Anwalt auch mit der Einziehung oder verwandten Maßnahmen beauftragt, so entsteht nach Nr. 4142 VV zusätzlich eine 1,0-Wertgebühr aus dem Wert des betreffenden Gegenstands, sofern dieser nicht niedriger ist als 30,00 EUR (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4142 VV).
Rz. 120
Im vorbereitenden Verfahren und im gerichtlichen Verfahren entsteht die Gebühr insgesamt nur einmal (Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV).
Rz. 121
Mehrere Auftraggeber sind auch hier erhöhend zu berücksichtigen, wobei hier wiederum derselbe Gegenstand gegeben sein muss, da es sich um eine Wertgebühr handelt (Nr. 1008 VV).
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