Rz. 6
Ausgangspunkt der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung war der Referentenentwurf einer "Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" vom 16.6.2022.
Bis zum 15.7.2022 wurde den Bundesländern und verschiedenen Verbänden, Vereinigungen und Institutionen sowie ausgewählten Einzelpersonen, darunter dem Autor, Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Die auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlichten Stellungnahmen geben einen guten Einblick zu den unterschiedlichen Zielen, die die stellungnehmenden Personen verfolgen. Aus der Übernahme oder der Nichtübernahme von Änderungsvorschlägen lassen sich Rückschlüsse für die Auslegung der letztendlich verordneten ZVFV ziehen.
Rz. 7
Die Auswertung der Stellungnahmen hat zu wenigen größeren und vielen kleineren Anpassungen der Verordnung geführt. Die größte Änderung liegt sicher in der Übernahme des Vorschlags, eine Gliederung der Formulare in Module vorzunehmen. Wesentlich sind auch die klareren Strukturen bei mehreren Gläubigern, Schuldnern, Vollstreckungstiteln oder auch Drittschuldnern und die zwischen diesen herzustellenden Verbindungen.
Die Änderungen mündeten dann in der dem Bundesrat am 2.11.2022 zugeleiteten Drucksache zur notwendigen Zustimmung des Bundesrats. Unter TOP 54 der Bundesratssitzung vom 16.12.2022 hat der Bundesrat dem Verordnungsentwurf ohne Aussprache, aber mit kleineren Änderungswünschen und begleitet von einer Entschließung, zugestimmt.
Dem Wunsch, dass in Modul C der Anlage 1 ZVFV bestimmt wird, dass der Gläubiger neben dem Vollstreckungsantrag auch die Forderungsaufstellung(en) nach Anlage 6 ZVFV zu übermitteln hat, hat das BMJ entsprochen.
In der Sache richtig hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO die gütliche Erledigung auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Gläubigers stets und damit kraft Gesetzes beauftragt ist, wenn der Gläubiger dem nicht widerspricht. Insoweit bedürfe es eines Feldes, wonach der Gläubiger der gütlichen Erledigung zustimme, nicht. Dementsprechend wurde das Feld gestrichen. Verblieben ist allein das fehlende Einverständnis sowie das Einverständnis unter Bedingungen.
Hinweis
Setzen der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter damit kein Kreuz, gilt kraft Gesetzes die gütliche Einigung – nach Nr. 207, 208 KV GvKostG kostenpflichtig – als beauftragt. Das wird nicht jedem Gläubiger, der nicht durch einen Rechtsdienstleister vertreten wird, bewusst sein. Deshalb wäre es transparenter gewesen, es wäre bei der Fassung des Referentenentwurfs verblieben.
Letztlich begehrte der Bundesrat, dass in der Anlage 5 zur ZVFV, dem Entwurf eines Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Modul C kein Modul D für folgenden Abschnitt gebildet wird.
(Fassung aus dem Referentenentwurf)
Der Bundesrat war hier – fälschlich – der Ansicht, dass der Text keine Eingabemöglichkeit für den Antragsteller enthalte, sodass auch kein Modul gebildet werden müsse. Diese Sichtweise ist allerdings unzutreffend, weil der Gläubiger – wie bisher – vorgeben muss, ob er eine entsprechende Anordnung wünscht.
Das BMJ hat der Vorgabe allerdings entsprochen und die Modulbezeichnung gestrichen.