Rz. 30
Der Unternehmer hat nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem zweistufigen Verfahren sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung (nicht jedoch einer gewährleistungsrechtlichen Kündigung oder einer anderen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses) eines auf der Webseite abgeschlossenen Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann (unabhängig davon, ob dem Verbraucher überhaupt ein Kündigungsrecht zusteht): Einrichtung einer leicht zugänglichen und eindeutig zu erkennenden Kündigungsoberfläche auf derselben Webseite, die zu einer ebenso eindeutig bezeichneten Bestätigungsschaltfläche führt, über deren Betätigung der Verbraucher jederzeit die ordentliche oder außerordentliche Kündigung erklären kann – wobei bestimmte Angaben zur Identifizierung des Verbrauchers und des Vertrags zu machen sind.
Beachte
§ 312k BGB verbietet es dem Unternehmer jedoch nicht, "dem Kunden (auch) für alle Formen der Kündigung den Kündigungsbutton zur Verfügung zu stellen".
Rz. 31
Problematisch ist, wie sich die vom Gesetzgeber intendierte Beschränkung des Kündigungsbuttons in der Praxis auswirkt, wenn der Unternehmer davon Gebrauch macht – etwa dadurch, dass er den Verbraucher in einem Freitextfeld erklären lässt, dass die mittels Kündigungsbutton abgegebene Erklärung bspw. eine gewährleistungsrechtliche Kündigung oder ein verbraucherrechtlicher Widerruf ist.Wais erachtet eine entsprechende spezifische Widmung der Empfangsvorrichtung – mittelbar ableitbar aus § 312k BGB – als zulässig, "weil andernfalls faktisch die Pflicht zur Bereitstellung eines für alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen zur Verfügung stehenden Buttons die Konsequenz wäre".
Rz. 32
Die Kündigungsschaltfläche muss nach § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB gut lesbar (mithin dürfen auf dem Button keine weiteren grafischen Elemente verwendet werden, und auch die Schrift muss sich hinreichend, bspw. durch farbliche Hervorhebung, von der Farbe des Buttons abheben) mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung ("dass mit der Betätigung der Kündigungsschaltfläche die Kündigung noch nicht erklärt, sondern nur der Kündigungsvorgang eingeleitet wird") beschriftet sein.
Rz. 33
Die Kündigungsschaltfläche muss den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar (d.h. ohne weitere Handlungen) zu einer weiteren Seite, der Bestätigungsseite (Bestätigungsschaltfläche), führen, die
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den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen (Nr. 1 – Beschränkung auf die Angabe notwendiger Daten, um Kündigungen einfach und unkompliziert zu gewährleisten und dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EU) 2016/679 zu genügen)
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zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund (Buchst. a), |
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zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit (Buchst. b – Name und Anschrift), |
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zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (Buchst. c – Abfrage von Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummer), |
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zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll (Buchst. d – "schnellstmöglich" oder ähnlich, nächstmöglicher Zeitpunkt oder ein konkretes Datum, was jedoch keine Pflichtangabe sein darf, vgl. auch § 312k Abs. 5 BGB mit der Klarstellung, dass die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, wenn der Verbraucher bei seiner Kündigung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem das Vertragsverhältnis enden soll), |
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zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn (Buchst. e – i.d.R. die E-Mail-Adresse) und |
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eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "jetzt kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (Nr. 2). |
Rz. 34
Die beiden Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB
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ständig verfügbar (i.S. eines grundsätzlich jederzeitig möglichen Zugriffs ohne Anmeldung auf der Webseite – in Anlehnung an § 5 Abs. 1 TMG) sowie |
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unmittelbar und leicht zugänglich sein (in Anlehnung an Art. 246d § 2 Abs. 2 EGBGB neu – dazu nachstehend § 2 Rdn 35), d.h. ein vorgeschaltetes Anmeldeerfordernis auf der Webseite ist unzulässig. |
Rz. 35
Eine vorübergehende technisch bedingte Unerreichbarkeit wegen Wartungsarbeiten (Downtimes in geringem Umfang) ist unschädlich. "Andererseits sollte es dem Unternehmer verwehrt sein, durch Einrichtung eines besonders fehleranfälligen und wartungsintensiven Systems die Möglichkeit der Online-Kündigung faktisch einzuschränken".
"Unmittelbar zugänglich" bedeutet, "dass die Kündigungsschaltfläche von jeder Unterseite einer Website aus erreichbar sein muss" (z.B. im Footer einer Website, hier können Parallelen zum Impressum gezogen werden).