Rz. 17

Zum Recht eines nichtehelichen Kindes auf Benennung seiner Großmutter das AG Lüdinghausen:[29]

Zitat

1. Aus der beiderseitigen allgemeinen Beistands- und Rücksichtnahmepflicht zwischen Eltern und Kindern nach § 1618a BGB leitet sich ein Anspruch des Kindes gegen seinen Vater auf Nennung von Namen und Anschrift seiner Großmutter ab.

2. Das Interesse des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegt das Interesse der Großmutter auf Geheimhaltung ihrer Personalien.

[29] AG Lüdinghausen, Beschl. v. 6.7.2012 – 14 F 76/12, FamRZ 2013, 633 = NJW-RR 2012, 1412.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge