Rz. 41

Am Anfang der schriftlichen Ausarbeitung eines Vertrags – im sog. Vertragsrubrum – sollten sich neben der Überschrift des Vertrags ("Arbeitsvertrag") eine "Vorstellung" bzw. Einführung der Vertragsparteien finden, damit der Leser des Vertrags sofort erfassen kann, zwischen welchen natürlichen bzw. juristischen Personen hier ein Schuldverhältnis begründet werden soll. Da der Name und die Anschrift der Vertragsparteien nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NachwG in die nach dem Nachweisgesetz grundsätzlich zu fertigende Niederschrift aufzunehmen sind und der Arbeitgeber seine Pflichten nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des NachwG (teilweise) auch durch Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrags erfüllen kann,[68] empfiehlt es sich, neben der Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) des Arbeitgebers bzw. Vor- und Zunamen der Vertragsparteien auch die jeweilige Anschrift im Vertrag zu erfassen. Auch die Rechtsform des Arbeitgebers ist zu nennen.[69]

 

Rz. 42

Zugleich sollten Kurzbezeichnungen für die Arbeitsvertragsparteien eingeführt werden. Hier sind verschiedene Möglichkeiten denkbar: So wird die Arbeitgeberseite in der Praxis meist als "der Arbeitgeber" bzw. "die Arbeitgeberin", "die Firma", "das Unternehmen" oder etwa auch "die Bank" bezeichnet. Auch für die Arbeitnehmerseite finden sich insoweit unterschiedliche Varianten: Diese wird praktisch häufig als "Arbeitnehmer(in)", als "Mitarbeiter(in)" oder "Beschäftigte(r)" bezeichnet.

Auch wenn dies keinesfalls zwingend ist und eine andere Bezeichnung allein an der Natur des Vertragsverhältnisses nichts ändert, empfiehlt es sich bei beabsichtigter Gestaltung eines Arbeitsvertrages, die Parteien dann auch zutreffend als "Arbeitgeber(in)" und "Arbeitnehmer(in)" zu bezeichnen, insoweit also die zur gewollten Vertragsart passenden und rechtlich zutreffenden Bezeichnungen zu wählen. Im Falle einer etwaigen Unklarheit über die gewollte Natur des Vertrags spricht dann bereits die Bezeichnung der Vertragsparteien als eines von möglichweise vielen in Betracht kommenden Indizien dafür, dass die Parteien den Abschluss eines Arbeitsvertrags gewollt haben. In jedem Fall sollte eines unbedingt beherzigt werden: Hat man sich einmal für eine Variante der Bezeichnung der Vertragsparteien entschieden, ist diese einheitlich durch den gesamten Vertragstext hindurch zu verwenden.

[68] Siehe hierzu bereits unter Rdn 30 ff.
[69] ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 12.

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