Rz. 102
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten bei
▪ | nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie (§ 37 VVG), |
▪ | Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit (§ 19 Abs. 3 S. 1 VVG). |
1. Prämienverzug
Rz. 103
Hat der Versicherungsnehmer die Erstprämie – schuldhaft – nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 37 Abs. 1 VVG).
2. Verstoß gegen Anzeigeobliegenheit
Rz. 104
Bei Verletzungen der Anzeigeobliegenheit gem. § 19 Abs. 1 VVG ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 19 Abs. 2 VVG). Der Versicherer muss den fristgerechten Zugang des Rücktrittsschreibens beweisen. Ein Benachrichtigungszettel über einen Einschreibebrief ersetzt den Zugangsnachweis nicht.[93] Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat (§ 19 Abs. 3 VVG).
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