Rz. 271
Ein Versicherungsmakler, der anstelle einer bestehenden Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung andere Absicherungen dieser Risiken vermittelt, muss dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede verschaffen.
Auch bei Reduzierung der Versicherungssumme besteht Beratungsbedarf. Der Versicherungsnehmer muss auf die Gefahr einer Unterversicherung und die Maßgeblichkeit der Wiederbeschaffungswerte für die Versicherungssumme hingewiesen werden. Zwar besteht für die Beratung während des Vertragsverhältnisses keine Dokumentationspflicht, jedoch lässt eine unvollständige Dokumentation eine lückenhafte Beratung vermuten.
Wird ein Kunde im Wege der "Kalt-Akquise" (Abwerbung) nach wiederholten Besuchen gewonnen, kann dies die üblichen Indizien für Arglist bei unvollständigen Gesundheitsangaben stark entwerten.
Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten (Quasi-Deckung).
Wenn ein Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegen einen Makler geltend macht, weil dieser eine Beratungspflicht schuldhaft verletzt hat, spricht eine Vermutung für ein aufklärungspflichtiges Verhalten. Den Makler trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte sich über die Empfehlung des Maklers hinweggesetzt habe und deshalb der Schaden auch bei vertragsgerechter Beratung eingetreten wäre.
Wenn ein Makler den Neubauwert eines Hauses auf der Preisbasis 1914 falsch berechnet, geht dies zulasten des Versicherungsnehmers.
Wenn der Makler bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung Vorversicherungen verschweigt, kann der Rechtsschutzversicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Makler ist dann jedoch schadensersatzpflichtig.
Die Beratungspflichten des Maklers beschränken sich in der Regel nur auf das ihm von seinen Kunden zur Prüfung aufgegebene Risiko bzw. Objekt. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers, die gesamte Versicherungssituation des Kunden ungefragt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.
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Eine Pflichtverletzung des Maklers bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles führt zu einem Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Ein Makler hatte es übernommen, den Versicherungsnehmer bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles zu beraten und zu vertreten. Der Versicherer lehnte die Leistung ab, weil der Anspruch auf unfallbedingte Invalidität nicht innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht worden sei. Der Schadensersatzanspruch gegen den Makler findet seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in den allgemeinen Vorschriften des § 280 Abs. 1 BGB. |
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Der Lebensversicherer muss sich Pflichtverletzungen des Maklers zurechnen lassen, wenn dieser mit Wissen und Wollen des Versicherers mit Renditeprognosen wirbt, für die keine tatsächlichen Grundlagen bestehen. Im konkreten Fall sei der Makler als Erfüllungsgehilfe des Versicherers tätig geworden, da der Versicherer sich zur Erfüllung seiner Aufklärungs- und Informationspflichten des Maklers bedient habe. |
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Ein Versicherungsmakler verletzt seine Pflichten aus § 280 BGB, wenn er seinen Kunden zum Verkauf von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung rät, ohne vorher auf die Möglichkeit einer Kündigung der Lebensversicherungsverträge nach § 168 VVG hinzuweisen. Das OLG Hamm führt aus, der Makler sei verpflichtet, die Vor- und Nachteile einer Kündigung einerseits und eines Verkaufs andererseits verständlich gegenüberzustellen. Der Makler wurde verurteilt, die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Rückkaufswert, der zum Zeitpunkt des Verkaufs hätte erzielt werden können, zu erstatten. |
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Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für eine Falschberatung durch den Makler, auch wenn ihm ein Beratungsprotokoll nicht zugegangen ist. Das Fehlen einer Beratungsdokumentation könne zwar zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führen, das betreffe aber lediglich die Frage, ob eine bestimmte – nicht dokumentierte – Beratung erfolgt sei oder nicht. Der Kläger hatte – erfolglos – vom Makler die Erstattung der Prämien verlangt, die er für einen Rentenversicherungsvertrag gezahlt hatte. Er begründete seinen Anspruch damit, dass es günstiger gewesen wäre, von der Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge Gebrauch zu machen, die bei dem Beratungsgespräch nur kurz erörtert worden sei. |
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Der Makler muss eine nachvollziehbare Übersicht über Grenzen und Inhalt des Versicherungsschutzes erstellen. |