Rz. 286
& Teilerbauseinandersetzung
Der Übergeber und seine beiden Kinder sind auf Ableben des Vaters Miterben i.S.d. §§ 2032 ff. BGB geworden. Bezüglich der Nachlassgegenstände bilden sämtliche Miterben gem. §§ 2032 ff. BGB eine Gesamthandsgemeinschaft. Nach § 2038 BGB erfolgt die Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich gemeinschaftlich. Auch die Verfügungsmacht steht den Miterben nur gemeinschaftlich zu. Solange sich die Miterben nicht über sämtliche Nachlassgegenstände auseinandergesetzt haben, bleibt die Erbengemeinschaft bestehen. Im Falle, dass ein Erbe verstirbt, treten seine Erben an seine Stelle in die Erbengemeinschaft ein. Die Erbengemeinschaft ist jedoch nicht auf Dauer angelegt. Da sie grundsätzlich auf Liquidation angelegt ist, ist jeder Miterbe jederzeit berechtigt, die Auseinandersetzung zu verlangen. Durch Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser jedoch die Auseinandersetzung des Nachlasses in Bezug auf den ganzen Nachlass oder in Bezug auf einzelne Teile gem. § 2044 BGB auf Dauer oder auf Zeit ausschließen. Längstens ist jedoch ein Ausschluss auf die Dauer von 30 Jahren möglich (§ 2044 Abs. 2 BGB). Spricht jedoch ein wichtiger Grund für eine Auseinandersetzung, ist das angeordnete Auseinandersetzungsverbot wirkungslos, siehe §§ 2044 Abs. 1, 749 Abs. 2, 3 BGB. Die Erben sind jedoch berechtigt, sich einverständlich über das Auseinandersetzungsverbot hinwegzusetzen, ohne dass hierfür ein besonderer Grund vorliegen muss. Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung zu erschweren, indem er das Auseinandersetzungsverbot an weitere Bedingungen oder Auflagen knüpft. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, kann sich dieser ebenfalls im Einverständnis mit den Erben über ein angeordnetes Auseinandersetzungsverbot hinwegsetzen. Darüber hinaus haben die Miterben die Möglichkeit, eine Auseinandersetzung auf Dauer oder nur für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen. Aber auch hier kann eine Auseinandersetzung erfolgen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Haben die Miterben ein derartiges Auseinandersetzungsverbot vereinbart, wirkt diese Vereinbarung für und gegen einen Sonderrechtsnachfolger im Erbteil, §§ 2042 Abs. 2, 751 BGB. Eine Eintragung im Grundbuch wird daher als überflüssig abgelehnt. Gegenüber Pfandrechtsgläubigern gilt dieser Ausschluss allerdings nicht. Voraussetzung ist aber, dass diese nicht aufgrund eines lediglich vorläufig vollstreckbaren Titels in den Erbteil vollstrecken. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach h.M. die Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig ist. Aus diesem Grund ist die Fortsetzung daher i.d.R. mit einer Umwandlung in gesellschaftsrechtliche Strukturen zu verbinden. Hierin ist dann letztendlich doch eine Auseinandersetzung zu sehen. Eine derartige Vereinbarung bedarf nicht der Form, und zwar auch dann nicht, wenn sich ein Grundstück im Nachlass befindet, da sich die Eigentumsverhältnisse nicht ändern.
Vorliegend hat der Erblasser keine Anordnungen für die Auseinandersetzung verfügt (§ 2048 BGB). Dementsprechend haben die Miterben gem. §§ 2042 ff. BGB einen Anspruch auf Auseinandersetzung. Das Gesetz sieht vor, dass nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten eine Umsetzung des Nachlasses in Geld erfolgt (§ 2046 BGB). Für den Fall, dass nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten ein Überschuss verbleibt, erfolgt eine Verteilung unter den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.
Gemäß § 2042 BGB sind für die Erbteilung die allgemeinen Vorschriften der §§ 752 ff. BGB anzuwenden. Dem entspricht, dass die Teilung grundsätzlich in Natur zu erfolgen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass gleichartige, den Erbteilen entsprechende Teile gebildet werden, § 752 BGB. Ist dies nicht möglich, muss der Nachlassgegenstand verkauft und sodann der Erlös aufgeteilt werden. Dies erfolgt bei beweglichen Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung (§§ 753, 1253 f. BGB, §§ 180 ff. ZVG).
Die vorbezeichneten gesetzlichen Teilungsregeln greifen bei fehlender Anordnung des Erblassers bzw. in Ermangelung einer gütlichen Einigung unter den Miterben ein.
Durch Erbauseinandersetzungsvertrag können die Erben beliebig von den gesetzlichen Teilungsvorschriften abweichen und, sofern der Erblasser Anordnungen für die Auseinandersetzung getroffen hat, auch diese einstimmig außer Kraft setzen. Der Vollzug des schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrags erfolgt durch dingliche Übertragung der einzelnen Nachlassgegenstände entsprechend der getroffenen Vereinbarung. Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich formlos gültig, es sei denn, dass, wie im Muster, die Übertragung eines Grundstücks erforderlich ist.
Die Miterben können durch Vertrag selbstverständlich auch von dem Grundsatz abweichen, dass ein Auseinandersetzungsanspruch nur insoweit besteht, als die Auseinandersetzung des ganzen Nachlasses verlangt werden kann. Grundsätzli...