Rz. 232

Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, so trägt die Rechtsschutzversicherung die Kosten und Gebühren lediglich ohne Mehrwertsteuer. Es besteht kein Freistellungsanspruch in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages. Dies gilt auch bei gerichtlicher Kostenfestsetzung.

 

Rz. 233

Es gelten steuerliche Grundsätze. Dies bedeutet, dass der Freistellungsanspruch nur entfällt, soweit auch nach steuerlichen Grundsätzen die Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist. Für die Praxis ist darauf zu achten, dass auch der Unternehmer grundsätzlich, wenn er sich beispielsweise auf einer privaten Fahrt befindet, nach steuerlichen Grundsätzen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, anders als bei einer geschäftlich veranlassten Tätigkeit oder Fahrt. Hieraus folgt, dass z.B. in einer verkehrsrechtlichen Führerscheinangelegenheit die Mehrwertsteuer stets zu erstatten ist, da es sich hierbei naturgemäß nicht um eine geschäftliche Angelegenheit handeln kann, sondern stets nur um eine Angelegenheit, die dem persönlichen und privaten Bereich zuzurechnen ist (hierzu ausführlich vgl. Rn 79 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?