Rz. 217
Unter Vorlage einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils kann der wahre Berechtigte (= Kläger) mit schriftlichem Antrag (§ 13 GBO) die Grundbuchberichtigung herbeiführen. Nur die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk ist öffentliche Urkunde i.S.v. § 29 GBO – nicht auch die beglaubigte Abschrift –, weil nur die Ausfertigung die Urschrift ersetzt (vgl. § 47 BeurkG, der auf alle öffentliche Urkunden angewandt werden kann). Die in die zivilprozessualen Bestimmungen eingebettete Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Urkunde gilt auch in Grundbuchsachen.[206] Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann den Antrag unter Vorlage lediglich schriftlicher Vollmacht stellen (§ 30 GBO).
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