Rz. 217

Unter Vorlage einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils kann der wahre Berechtigte (= Kläger) mit schriftlichem Antrag (§ 13 GBO) die Grundbuchberichtigung herbeiführen. Nur die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk ist öffentliche Urkunde i.S.v. § 29 GBO – nicht auch die beglaubigte Abschrift –, weil nur die Ausfertigung die Urschrift ersetzt (vgl. § 47 BeurkG, der auf alle öffentliche Urkunden angewandt werden kann). Die in die zivilprozessualen Bestimmungen eingebettete Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Urkunde gilt auch in Grundbuchsachen.[206] Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann den Antrag unter Vorlage lediglich schriftlicher Vollmacht stellen (§ 30 GBO).

[206] BGH NJW 1957, 1673; OLG München, Beschl. v. 25.7.2018 – 34 Wx 174/18, juris.

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