Rz. 270

Nach der in allen drei Entscheidungen des BGH vorgenommenen rechtsdogmatischen Einordnung vollzieht sich die Anwachsung nicht rechtsgeschäftlich, sondern als gesetzliche Rechtsfolge analog § 738 BGB (und nicht nach dem erbrechtlichen Anwachsungsrecht der §§ 1935, 2094 BGB).

BGH, Urt. v. 27.10.2004:

Zitat

"Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an (Bestätigung von BGHZ 138, 8, 11)."

 

Rz. 271

Nur die Übertragung des Erbteils bedarf nach § 2033 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Eine solche liegt hier aber gerade nicht vor.

Jede Vereinbarung über eine Nachlassauseinandersetzung ist nicht formgebunden, solange keine Grundstücksübertragungsverpflichtung oder die Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Anteils Gegenstand der Abfindungsvereinbarung ist. In den genannten Ausnahmefällen ist notarielle Beurkundung gem. § 311b Abs. 1 BGB bzw. § 15 GmbHG erforderlich.[253]

Und: Weil die Anwachsung analog § 738 BGB gesetzliche Rechtsfolge ist, ist sie formfrei.

 

Rz. 272

Die Anwachsung des Erbteils des Ausgeschiedenen erfolgt im Verhältnis der Beteiligungsquoten der Verbleibenden.

 

Rz. 273

 

Beispiel

Erben des Erblassers E werden kraft Gesetzes bei Zugewinngemeinschaft seine Witwe W zu ½ und die beiden Kinder S und T je zu ¼.

S wird abgeschichtet. Nun wächst sein Erbteil von ¼ den beiden verbleibenden Miterbinnen W und T im Verhältnis ihrer bisherigen Erbbeteiligung an.

W: ½ = 6/12

T: ¼ = 3/12

S: ¼ = 3/12 → Anwachsung an W und T im Verhältnis 6/12 : 3/12 = 2 : 1

Ergebnis:

W originär: 6/12 + von S: 2/12 = 8/12 = ⅔

T originär: 3/12 + von S: 1/12 = 4/12 = ⅓

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