Rz. 36
Parallel kann eine Terminsgebühr nach VV RVG 3104 in Höhe von 1,2 anfallen. Sie entsteht
▪ | für die Wahrnehmung sämtlicher gerichtlicher Termine mit Ausnahme der Verkündungstermine, |
▪ | für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins, |
▪ | für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Für das Entstehen der Terminsgebühr bedarf es keiner Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr entsteht daher selbst dann, wenn das Verfahren noch nicht anhängig ist, aber der volle Verfahrensauftrag bereits erteilt wurde.[113] Es genügt etwa ein außergerichtlich unterbreiteter Vorschlag zur Verfahrensbeendigung, selbst wenn dieser von der Gegenseite nicht aufgegriffen wird.[114] Ebenso wenig ist nach der seit dem 1.8.2013 geltenden Neuregelung von Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG erforderlich, dass für das zugrunde liegende gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[115] Dies erfasst insbesondere auch einstweilige Anordnungsverfahren. |
Rz. 37
Für die Entstehung der Terminsgebühr ist nicht entscheidend, ob im Termin selbst Anträge gestellt werden oder die Sache erörtert wird.[116] Es ist ausreichend, dass der Anwalt den Termin vertretungsbereit wahrnimmt.[117] Durch die nach dem 2. KostRMoG[118] erfolgte Neufassung von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist für das gerichtliche Verfahren die Entstehung der Terminsgebühr erweitert worden. Nunmehr werden alle gerichtlichen Termine umfasst, also auch reine Anhörungstermine,[119] bloße Protokollierungstermine oder Termine, in denen lediglich ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird. Wird ohne mündliche Erörterung entschieden, so entsteht keine Terminsgebühr, da Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG voraussetzt, dass eine "mündliche Verhandlung" vorgeschrieben ist.[120] In Beschwerdeverfahren fällt keine Terminsgebühr an, wenn das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer mündlichen Anhörung absieht.[121]
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