Rz. 36

Parallel kann eine Terminsgebühr nach VV RVG 3104 in Höhe von 1,2 anfallen. Sie entsteht

für die Wahrnehmung sämtlicher gerichtlicher Termine mit Ausnahme der Verkündungstermine,
für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins,
für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Für das Entstehen der Terminsgebühr bedarf es keiner Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr entsteht daher selbst dann, wenn das Verfahren noch nicht anhängig ist, aber der volle Verfahrensauftrag bereits erteilt wurde.[113] Es genügt etwa ein außergerichtlich unterbreiteter Vorschlag zur Verfahrensbeendigung, selbst wenn dieser von der Gegenseite nicht aufgegriffen wird.[114] Ebenso wenig ist nach der seit dem 1.8.2013 geltenden Neuregelung von Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG erforderlich, dass für das zugrunde liegende gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[115] Dies erfasst insbesondere auch einstweilige Anordnungsverfahren.
 

Rz. 37

Für die Entstehung der Terminsgebühr ist nicht entscheidend, ob im Termin selbst Anträge ­gestellt werden oder die Sache erörtert wird.[116] Es ist ausreichend, dass der Anwalt den Termin vertretungsbereit wahrnimmt.[117] Durch die nach dem 2. KostRMoG[118] erfolgte Neufassung von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist für das gerichtliche Verfahren die Entstehung der Terminsgebühr erweitert worden. Nunmehr werden alle gerichtlichen Termine umfasst, also auch reine Anhörungstermine,[119] bloße Protokollierungstermine oder Termine, in denen lediglich ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird. Wird ohne mündliche Erörterung entschieden, so entsteht keine Terminsgebühr, da Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG voraussetzt, dass eine "mündliche Verhandlung" vorgeschrieben ist.[120] In Beschwerdeverfahren fällt keine Terminsgebühr an, wenn das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer mündlichen Anhörung absieht.[121]

[115] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 274 in Einklang mit der bereits bestehenden Rechtsprechung BGH FamRZ 2012, 110.
[117] OLG Hamm FamRZ 2013, 1511; OLG Sachsen-Anhalt NJW-Spezial 2013, 92.
[118] BGBl 2013 I, 2586.
[119] Die gegenteilige Entscheidung OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1941 betraf noch die vorherige Rechtslage und ist daher überholt.
[120] OLG Schleswig NZFam 2014, 470 (zum Verfahren nach § 1666 BGB); ebenso OLG Celle FamRZ 2012, 245; OLG München FamRZ 2012, 1582; OLG Karlsruhe NZFam 2015, 41 (jeweils zum Umgangsverfahren); OLG Hamm NJW-RR 2013, 318 (zu § 1671 BGB); a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 591 (zum Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB); AG Auerbach FamRZ 2013, 729.
[121] Vgl. – sogar zu einer Familienstreitsache, in der die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist – KG AGS 2012, 130. Siehe zur Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahren allgemein Schneider, NZFam 2015, 752.

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