Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 348
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist Aufgabe der Geschäftsführer (§ 49 Abs. 1 GmbHG; zur Auswirkung schwerwiegender Einberufungsmängel s.u., Rdn 377). Zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist jeder einzelne Geschäftsführer unabhängig von der Regelung über Geschäftsführung und Vertretung befugt. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, ist auch dieser im Rahmen der ihm nach Satzung und Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten für Einberufungen zuständig. Für fakultative Aufsichtsräte kann die Satzung anderes bestimmen (§ 52 Abs. 1 Halbs. 2 GmbHG). Ein obligatorischer Aufsichtsrat hat das Recht zur Einberufung nur in dem Rahmen, in dem er auch zur Einberufung verpflichtet ist, nämlich wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert (§ 52 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG). Daneben sieht das Gesetz zwingend vor, dass eine Gesellschafterminderheit mit einem Mindestquorum von 10 %, das nur nach unten, nicht aber nach oben verändert werden darf, die Einberufung unter Angabe von Zweck und Gründen nach § 50 Abs. 1 GmbHG verlangen kann. Dies gilt auch für Gesellschafter, die stimmrechtslose Anteile halten oder die bei bestimmten Beschlüssen einem Stimmverbot unterliegen, wenn sie selbst oder mit anderen das Quorum erreichen. Das Einberufungsverlangen muss den Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung, also die Tagesordnung, angeben. Erst dann, wenn der Geschäftsführer dem wirksamen Einberufungsverlangen nicht entsprochen hat, können Gesellschafter im Wege der Selbsthilfe (§ 30 Abs. 3 GmbHG) einberufen. Die Einberufung muss dann zusätzlich zu den normalen Anforderungen nach § 51 GmbHG auch diejenigen Tatsachen enthalten, auf die die Minderheit ihr Selbsthilferecht stützt ("unter Mitteilung des Sachverhalts"). Nach mittlerweile h.M. ist die Gesellschaft jedenfalls bei ausschließlich in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallenden Tagesordnungpunkten gezwungen, über diese zu verhandeln und ggf. darüber abzustimmen. Ein Nichtbefassungsbeschluss der Gesellschaftermehrheit in der Gesellschafterversammlung ist rechtswidrig und anfechtbar.
Hinweis
Gerade bei der Einberufung durch die Minderheit bestehen erhebliche Risiken, da sie der Geschäftsführung häufig zu knapp bemessene Fristen setzt und die dann quasi in "Ersatzvornahme" vorgenommene Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen ist.
Bei der Ladung durch einen Unbefugten sind alle in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse grds. nichtig. Ausnahmen von der Nichtigkeitsfolge werden für die Einberufung durch faktische Geschäftsführer bejaht. für die grundlose Einberufung durch den Aufsichtsrat bzw. Beirat und für die fehlerhafte Einberufung durch die Minderheit i.S.d. § 50 GmbHG diskutiert.
Die Einberufung erfolgt durch Einladung aller Gesellschafter, also die als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste der GmbH eingetragenen Personen. Vor Eintragung und Aufnahme in die Gesellschafterliste bleibt einem Neugesellschafter jedoch die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte verwehrt. Dieser Grundsatz wird von § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG hinsichtlich der wirksamen Vornahme von Rechtshandlungen bei unverzüglicher Aufnahme einer aktualisierten Gesellschafterliste durchbrochen (dazu bereits s.o., Rdn 299). Jedoch führt dies nicht zu einer Verpflichtung des Geschäftsführers, den Neugesellschafter zu laden, da die Ladung gerade keine Rechtshandlung des Erwerbers darstellt. Das Einberufungsproblem löst man in der Praxis am besten dadurch, dass der Veräußerer den Erwerber zu einer entspr. Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt. Erfolgt sodann eine Beschlussfassung in einer Universalversammlung unter Verzicht auf alle Frist- und Formerfordernisse, lassen sich die Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 Satz 2 vermeiden.
Rz. 349
Einer förmlichen Einberufung bedarf es bei Universalversammlungen nicht (§ 51 Abs. 3 GmbHG). Dies setzt allerdings voraus, dass alle Gesellschafter mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung einverstanden sind. Das Einverständnis kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erteilt werden. Nach einer Entscheidung des LG Duisburg scheidet die wirksame Einverständniserteilung durch eine nur durch einen Prokuristen vertretene GmbH aus, da die Zuständigkeit hierfür bei deren gesetzlichen Vertretern liege, an die auch die Einladung zu richten ist.