Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2208
Das bVg wird nach den Vorschriften der §§ 5 bis 7 SEBG gebildet. Die zentrale Bestimmung zur Ermittlung der Größe des bVg ist § 5 SEBG.
Ausgangsüberlegung dieser Bestimmung ist das Grundprinzip, dass jedes Land, in dem die beteiligten Gründungsgesellschaften ihren Sitz haben, durch mindestens einen Vertreter repräsentiert wird (vgl. § 5 Abs. 1 SEBG).
Danach muss zunächst die Gesamtzahl der von der Gründung der Europäische Gesellschaft (SE) betroffenen Arbeitnehmer festgestellt werden. Jeweils 10 % von der Gesamtanzahl, der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, oder ein Bruchteil davon ergibt einen Sitz im bVg. Bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung sind i.d.R. zusätzliche Plätze in dem bVg vorgesehen.
Rz. 2209
Bei einer idealen Verteilung der Arbeitnehmer errechnet sich eine Mindestgröße von zehn Mitgliedern für das bVg. Soweit Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind, die jeweils auch Arbeitnehmer beschäftigen, dürfte das bVg i.d.R. aber aus mindestens elf Mitgliedern bestehen.
Beispiel – Grundfall mit zehn Vertretern
Zwei AGen wollen zu einer SE verschmelzen. Gesellschaft A mit Sitz in Österreich beschäftigt 110 Arbeitnehmer. Gesellschaft Z mit Sitz in Deutschland beschäftigt 990 Arbeitnehmer. Daraus ergibt sich eine Gesamtanzahl von 1100 Arbeitnehmern. Bei der österreichischen Gesellschaft mit 110 Arbeitnehmern ergibt sich eine Quote von 10 %, d.h. diese Gesellschaft würde durch einen Vertreter in dem bVg repräsentiert werden.
Bei der deutschen Gesellschaft mit 990 Arbeitnehmern ergibt sich eine Quote von 90 %. Die Vertreter dieser Gesellschaft würden neun Sitze erhalten.
Insgesamt würde das bVg in diesem Fall aus zehn Mitgliedern bestehen.
Beispiel – Elf Vertreter im bVg
Soweit die Gesellschaft A aber 111 Arbeitnehmer beschäftigt und die Gesellschaft Z nur 989 wird das bVg aus elf Mitgliedern bestehen. Aus 111 Arbeitnehmern im Verhältnis zur Gesamtanzahl von 1.100 errechnet sich eine Quote von 10,09 %. Für die vollen 10 % wird ein Vertreter in das bVg entsandt, für den Bruchteil von 0,09 % ein weiterer. Mithin wird die Gesellschaft A von zwei Mitgliedern im bVg repräsentiert. Für die Gesellschaft Z ergibt sich eine Quote von 89,9 %. Für die ersten 80 % errechnen sich acht Vertreter sowie für die 9,9 % als ein Bruchteil ein weiterer Vertreter. Die Gesellschaft Z wird also durch neun Vertreter im bVg repräsentiert. Daraus ergibt sich die Gesamtzahl von elf Mitgliedern für das bVg.
Beispiel – Geringe Anzahl von Arbeitnehmern
Unverhältnismäßig hoch erscheint die Anzahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, soweit in den beteiligten Gesellschaften nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Hinweis
Nehmen an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) Gesellschaften aus zwei Staaten mit zwei (Gesellschaft A) und neun Beschäftigten (Gesellschaft B) teil, so ergibt sich nach der Berechnungsformel eine Gesamtarbeitnehmerzahl von elf. Daraus folgen neun Mitglieder für das bVg aus Gesellschaft B (die prozentuale Quote beträgt 82 %) und zwei Mitglieder für das bVg aus Gesellschaft A. Im Ergebnis werden sämtliche Arbeitnehmer auch Mitglieder des bVg. Zu demselben Ergebnis gelangt man bei einer Basis von zehn Arbeitnehmern. Die im Vergleich zur Gesamtarbeitnehmeranzahl hohe Zahl der Mitglieder des bVg erscheint unverhältnismäßig. Werden Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) – wohlmöglich über 6 Monate – geführt, wird eine große Anzahl der Arbeitskräfte für eine Verwaltungstätigkeit gebunden.
Rz. 2210
§ 6 SEBG enthält Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums der Arbeitnehmer. Zu beachten sind hier insb. die Abs. 3 und 4 des § 6 SEBG. Die Absätze schreiben vor, dass eine Mindestanzahl von Gewerkschaftsvertretern bzw. leitenden Angestellten in dem bVg vertreten sein muss, sofern die Gesamtmitgliederzahl eine bestimmte Mindestanzahl überschreitet.