Rz. 46

Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung und über einstweilige Anordnungen kann im Wege der Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO) vorgegangen werden.

 

Rz. 47

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist gemäß § 147 VwGO binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht unter Bezeichnung des Beschlusses zu beantragen, und ebenfalls sind gemäß § 146 Abs. 4 VwGO die Zulassungsgründe darzulegen. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Prüfung auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Aspekte beschränkt. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 148 VwGO im Wege der Abhilfe entscheiden, ansonsten legt es die Sache dem zuständigen OVG vor, welches dann im Beschlussweg entscheidet (§ 150 VwGO).

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