Rz. 119

Wirkt der Anwalt bei einer gerichtlichen Einigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens mit, erhält er eine 1,0 Gebühr gem. Nr. 1003 VV RVG. Der Gegenstandswert ist hier der Wert der rechtshängigen Ansprüche. Der Anwalt kann im gerichtlichen Verfahren jedoch auch noch eine 1,5 Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG verdienen, wenn im Gerichtsverfahren zusätzlich nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen werden. Die Berechnung der Gebühr erfolgt dann nach dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche. Die Gebühren nach den Nr. 1000 und 1003 VV RVG stehen dann nebeneinander. Sie dürfen jedoch nicht höher sein als eine 1,5 Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert. Für den Fall, dass mehrere Gebührensätze aufeinandertreffen, bedarf es einer Prüfung von § 15 Abs. 3 RVG.

 

Rz. 120

Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz von 2021 hat der Gesetzgeber zudem klargestellt, dass in allen Fällen, in denen dem Rechtsanwalt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr zusteht, auch bei einem privatschriftlichen Vergleich, die fiktive Terminsgebühr entsteht, wenn diese Einigung oder Erledigung in einem Verfahren erfolgt, für welches die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[294]

Zitat

"Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird."[295]

Weiterhin hat der BGH in seinem o.g. Beschluss klargestellt, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch auf einen schriftlichen Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar ist, da hier der Grundsatz der Mündlichkeit gilt, § 128 Abs. 1 ZPO.

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