Rz. 107

Die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG ist entstanden, wenn der Rechtsanwalt an der Erarbeitung des Vertrages mitgewirkt hat und dieser später geschlossen wird. Voraussetzung ist, dass der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG. Die Gebühr entsteht ebenfalls unter der Voraussetzung der Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG. Für eine Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen entsteht die Gebühr nur dann, wenn diese für den Abschluss des Vertrages ursächlich waren, Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG. Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann, Nr. 1000 Abs. 3 VV RVG.

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