Rz. 123

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV erhält der Anwalt eine Terminsgebühr auch dann, wenn er mit dem Gegner oder dessen Anwalt eine Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens führt. Dabei muss es sich nicht einmal um anhängige Gegenstände handeln.

 

Beispiel 51: Terminsgebühr durch Besprechung (I)

Die Scheidung ist eingereicht (Werte: Ehesache 9.000.00 EUR; Versorgungsausgleich 2.700,00 EUR). Später reicht der Ehemann die Folgesache Güterrecht ein und beantragt, die Ehefrau zu verpflichten, Zugewinn in Höhe von 20.000,00 EUR zu zahlen. Die Anwälte verhandeln sodann telefonisch über den Zugewinn, allerdings ohne Ergebnis. Der Antrag wird daraufhin später zurückgenommen. Im nachfolgenden Termin wird die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich entschieden.

Der Anwalt erhält sowohl die 1,3-Verfahrensgebühr aus 31.700,00 EUR als auch die 1,2-Terminsgebühr. Die Terminsgebühr ist aus 11.700,00 EUR durch den gerichtlichen Termin entstanden (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) und zu 20.000,00 EUR durch die Besprechung (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV = außergerichtlicher Termin).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.219,40 EUR
  (Wert: 31.700,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.125,60 EUR
  (Wert: 31.700,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.365,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   449,35 EUR
Gesamt   2.814,35 EUR
 

Beispiel 52: Terminsgebühr durch Besprechung (II)

Die Scheidung ist eingereicht (Werte: Ehesache 9.000.00 EUR; Versorgungsausgleich 2.700,00 EUR). Später verhandeln die Anwälte über den nicht anhängigen Zugewinn, ohne jedoch ein Ergebnis zu erzielen. Im gerichtlichen Termin wird die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich entschieden.

Der Anwalt erhält jetzt die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus 11.700,00 EUR und unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV) aus 20.000,00 EUR.

Die Terminsgebühr ist aus dem vollen Wert angefallen. Sie ist aus 11.700,00 EUR durch den gerichtlichen Termin entstanden (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) und zu 20.000,00 EUR durch die Besprechung (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 785,20 EUR  
  (Wert: 11.700,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV 593,60 EUR  
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
 

gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr

als 1,3 aus 31.700,00 EUR
  1.219,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.125,60 EUR
  (Wert: 31.700,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.365,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   449,35 EUR
Gesamt   2.814,35 EUR

Kommt es später zu einem gerichtlichen Verfahren oder einer außergerichtlichen Vertretung hinsichtlich des Zugewinns, sind die Mehrgebühren daraus anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV).

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