Rz. 82

Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 VV 2 erhält der Anwalt eine Terminsgebühr auch dann, wenn er mit dem Gegner oder dessen Anwalt eine Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens führt. Dabei muss es sich nicht einmal um anhängige Gegenstände handeln.

 

Beispiel: Die Scheidung ist eingereicht (Werte: Ehesache 9.000.00 EUR; Versorgungsausgleich 2.700 EUR). Später reicht der Ehemann die Folgesache Güterrecht ein und beantragt, die Ehefrau zu verpflichten, Zugewinn in Höhe von 20.000 EUR zu zahlen. Die Anwälte verhandeln sodann telefonisch über den Zugewinn, allerdings ohne Ergebnis. Der Antrag wird daraufhin später zurückgenommen. Im nachfolgenden Termin wird die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich entschieden.

Der Anwalt erhält sowohl die 1,3-Verfahrensgebühr aus 31.700 EUR als auch die 1,2-Terminsgebühr. Die Terminsgebühr ist aus 11.700 EUR durch den gerichtlichen Termin entstanden (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) und zu 20.000 EUR durch die Besprechung (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 = außergerichtlicher Termin).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.346,80 EUR
  (Wert: 31.700 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   1.243,20 EUR
  (Wert: 31.700 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.610,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   495,90 EUR
Gesamt   3.105,90 EUR
 

Rz. 83

Kommt es später zu einem gerichtlichen Verfahren oder einer außergerichtlichen Vertretung hinsichtlich des Zugewinns, sind die Mehrgebühren daraus anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu VV 3101, Anm. Abs. 2 zu VV 3104).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?