Es gibt vier Miterben zu je ¼: zwei minderjährige Kinder, deren Vater und den Bruder des Vaters, den Onkel. Beide Kinder sollen aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, sie sollen abgeschichtet werden. Sie sollen dafür Bargeld aus dem Nachlass erhalten. Beide Kinder erklären, dass sie am Tag der Gutschrift der ihnen zustehenden Beträge ausscheiden. Zum Nachlass gehört ein Grundstück.
Wenn ein Minderjähriger aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, wird er beim Abschichtungsvertrag grundsätzlich durch seine Eltern vertreten. Es muss hier aber für jedes Kind ein Ergänzungspfleger (§ 1809 Abs. 1 S. 1 BGB) bestellt werden, da der Vater als gesetzlicher Vertreter zugleich Miterbe der Erbengemeinschaft ist. Er steht damit als Vertragsgegner auf der Seite der Abschichtenden. Insoweit liegt ein In-Sich-Geschäft vor. Die Kinder sind im Zeitpunkt des Abschlusses des Abschichtungsvertrags noch Miterben. Sie werden durch ihre Pfleger vertreten.
Der schuldrechtliche Vertrag, der die Minderjährigen dazu verpflichtet auszuscheiden, bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1851 Nr. 3 BGB, da Pfleger handeln (§ 1813 Abs. 1 BGB).
Die Minderjährigen scheiden kraft Gesetzes entsprechend § 712 BGB (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) vermögensmäßig zu dem festgelegten Zeitpunkt aus der Gemeinschaft aus. Kraft Gesetzes wächst ihre Beteiligung am Nachlass den verbleibenden Miterben an. In dem Moment, in dem der jeweilige Geldbetrag an den Pfleger des Minderjährigen ausbezahlt wird (§ 929 BGB), bewirkt die Erklärung des Pflegers für den Minderjährigen, dass dieser aus der Erbengemeinschaft ausscheiden werde, dessen Ausscheiden. Die Erklärung im Abschichtungsvertrag, "dass er … ausscheide", ist dahin zu verstehen, dass er aufschiebend bedingt schon diese Erklärung abgibt, sie nicht nochmals nach Gelderhalt zu wiederholen braucht, zumal sie nicht formbedürftig ist.
Da zum Nachlass ein Grundstück gehört, das auf die Miterben in ihrer Verbundenheit als Erbengemeinschaft eingetragen ist, wird das Grundbuch in dem Moment, in dem die Kinder aus der Ebengemeinschaft ausscheiden, unrichtig. Das Grundbuch wird berichtigt.
Der Vollzug des schuldrechtlichen Abschichtungsvertrags hinsichtlich der Leistungen an den jeweiligen Abzuschichtenden geschieht gemäß § 929 BGB durch Einigung und Übergabe. Der jeweilige Geldbetrag wird aus dem Nachlass an das jeweilige Kind, vertreten durch seinen Pfleger, übertragen. Sämtliche Miterben – die Kinder vertreten durch ihre Pfleger – sind sich darüber einig, dass das Geld aus dem Nachlass auf die Kinder übereignet wird, also dass das Gesamthandseigentum in Eigentum jedes einzelnen Kindes übertragen wird.
Mit der erfolgten Abschichtung teilen sich die verbliebenen Miterben den Nachlass. Sie bleibt vermögensmäßig eine Gesamthandgemeinschaft, aber mit weniger Mitgliedern, so dass wirtschaftlich sich die Quote eines jeden Mitglieds erhöht. Das Eigentum der aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen, also abgeschichteten Minderjährigen an einem im Nachlass befindlichen Grundstück wächst den anderen, den verbleibende...