Rz. 100

Die früheren Streitigkeiten über die Möglichkeit, in diesen Verfahren überhaupt Einigungen zu schließen, die eine Einigungsgebühr auslösen, sind erledigt. Das FamFG stellt die Einigung der Eltern in den Mittelpunkt des Kindschaftsverfahrens (§§ 151 ff. FamFG). Das RVG wurde zur Klarstellung geändert, indem in Nrn. 1000 und 1003 VV RVG jeweils eingefügt wurde, dass die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch dann anfällt, wenn die gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder die Entscheidung der Vereinbarung folgt. Die Einigungsgebühr entsteht ferner für den gerichtlich gebilligten Vergleich.

1. Gegenstandswert

 

Rz. 101

Im selbstständigen Verfahren gilt § 45 FamGKG. Wenn ein Kindschaftsverfahren im Verbund ist, ist der Wert – nur – der Betrag, um den der Ehescheidungswert erhöht wird (vgl. § 8 Rdn 90). Auch im Zusammenhang von Einigungen ist der Wert nicht zu ermäßigen, wenn "nur" das Aufenthaltsbestimmungsrecht vereinbart wird.[118] (Zum Wert der Einigung, wenn das Verfahren oder das außergerichtliche Mandat mehrere Kinder betrifft, die Einigung aber nicht alle Kinder erfasst vgl. § 8 Rdn 98 f.)

[118] A.A. Hillach/Rohs, § 52 B III 1. Diese Meinung kann nicht mehr richtig sein, nachdem das Aufenthaltsbestimmungsrecht praktisch an die Stelle der früheren Alleinsorge getreten ist. Vgl. § 8 Rdn 93 f.

2. Gebühren

 

Rz. 102

Die Gebühren weisen keine Besonderheit auf. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Einigungsgebühr "Streit oder Ungewissheit" voraussetzt. Sind sich die Eltern von vornherein einig, fällt jedenfalls keine Einigungsgebühr aus dem vollen Wert an. Zu prüfen ist aber die Einigungsgebühr z.B. nach dem Regelungsinteresse oder dem Beweissicherungsinteresse (zur Zwischenvereinbarung vgl. oben Rdn 15).

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