Rz. 39

Der Anwalt erhält zunächst einmal für das Betreiben des Geschäfts eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (Vorbem. 3 Abs. 2 VV).

 

Beispiel 30: Einstweilige Anordnung ohne Termin

Der Kindesvater beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgang, die ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Im einstweiligen Anordnungsverfahren entsteht jetzt nur die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   149,50 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 169,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   32,21 EUR
Gesamt   201,71 EUR
 

Rz. 40

Im Falle der Nr. 3101 Nr. 1 VV, also bei einer vorzeitigen Erledigung, erhält der Anwalt nur eine 0,8-Verfahrensgebühr. Diese entsteht auf Antragstellerseite, wenn der Antrag nicht mehr eingereicht wird.

 

Beispiel 31: Einstweilige Anordnung von Amts wegen, vorzeitige Erledigung Antragsteller

Der Anwalt soll für seinen Mandanten beim FamG eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht beantragen. Dazu kommt es nicht mehr, weil die Eltern sich zuvor doch noch verständigen. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Der Anwalt erhält jetzt nur eine ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   92,00 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   18,40 EUR
  Zwischensumme 110,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   20,98 EUR
Gesamt   131,38 EUR
 

Rz. 41

Die ermäßigte Verfahrensgebühr entsteht auch dann, wenn die einstweilige Anordnung von Amts wegen ergeht oder auf Antrag des Gegners und der Anwalt nicht mehr veranlasst, als diese entgegenzunehmen und an den Mandanten weiterzuleiten. Auch dann erhält er lediglich eine ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV.

 

Beispiel 32: Einstweilige Anordnung, vorzeitige Erledigung Antragsgegner

Die Ehefrau hat eine einstweilige Anordnung auf Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot erwirkt. Der Verfahrenswert ist auf 1.000.00 EUR festgesetzt worden. Der Antragsgegner beauftragt seinen Anwalt mit seiner Vertretung. Dieser rät, die einstweilige Anordnung zu akzeptieren, was dann auch geschieht.

Der Anwalt des Antragsgegners erhält nur eine ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   64,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   12,80 EUR
  Zwischensumme 76,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   14,59 EUR
Gesamt   91,39 EUR
 

Beispiel 33: Einstweilige Anordnung von Amts wegen, vorzeitige Erledigung

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Das FamG erlässt daraufhin von Amts wegen eine einstweilige Anordnung nach § 1666 BGB, entzieht beiden Elternteilen die elterliche Sorge und bestellt dem betroffenen Kind einen Vertreter des Jugendamts als Vormund. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG liegt auch hier gegenüber der Hauptsache eine gesonderte Angelegenheit vor. Der Anwalt, der im Anordnungsverfahren tätig wird, erhält neben den Gebühren der Hauptsache die Vergütung für die einstweilige Anordnung gesondert, hier allerdings nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   92,00 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   18,40 EUR
  Zwischensumme 110,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   20,98 EUR
Gesamt   131,38 EUR
 

Rz. 42

Auch im einstweiligen Anordnungsverfahren kann eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV hinzukommen (siehe insoweit Rdn 61 ff.).

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