Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 57
Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren eine Einigung über den Gegenstand des Verfahrens getroffen, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Da die einstweilige Anordnung zur Anhängigkeit führt, entsteht insoweit jedoch nur eine 1,0-Gebühr (Nr. 1003 VV).
Beispiel 46: Einstweilige Anordnung mit Einigung
Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht (Wert: 1.500,00 EUR). Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren an. Dort wird eine Einigung über eine vorläufige Regelung getroffen.
Zu der Verfahrens- und Terminsgebühr kommt noch eine 1,0-Einigungsgebühr hinzu.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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149,50 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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138,00 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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115,00 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
422,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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80,28 EUR |
Gesamt |
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502,78 EUR |
Rz. 58
Wird eine Einigung getroffen, bevor der Antrag auf Erlass einer der einstweiligen Anordnung eingereicht worden ist, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 0,8. Dafür entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV in Höhe von 1,5.
Beispiel 47: Einigung vor Einreichung der Einstweiligen Anordnung
Der Ehemann beauftragt den Anwalt, eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht (Wert: 1.500,00 EUR) zu beantragen. Bevor der Antrag eingereicht wird, führen die beteiligten Anwälte eine Besprechung, in der eine Einigung über eine vorläufige Regelung getroffen wird.
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich auf 0,8. Die Einigungsgebühr beläuft sich jetzt auf 1,5.
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
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92,00 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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138,00 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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3. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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172,50 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
422,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
80,28 EUR |
Gesamt |
|
502,78 EUR |
Rz. 59
Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren auch eine Einigung über weiter gehende Gegenstände getroffen, insbesondere über die Hauptsache, entsteht die Einigungsgebühr auch aus dem Mehrwert. Darüber hinaus entstehen eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr.
Rz. 60
Wird eine Einigung über die Hauptsache erzielt, ist danach zu differenzieren, ob die Hauptsache anhängig war oder nicht und ob man sich nur über die Hauptsache oder auch über die einstweilige Anordnung geeinigt hat.
Rz. 61
Wird die nicht anhängige Hauptsache mit verglichen, so entstehen auf jeden Fall die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr und die höhere Terminsgebühr aus dem Gesamtwert.
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Betrifft die Einigung nur die Hauptsache, so entsteht nur eine 1,5-Einigungsgebühr aus der Hauptsache. Aus dem Wert der einstweiligen Anordnung entsteht dann keine Einigungsgebühr, da sich die einstweilige Anordnung durch die endgültige Einigung in der Hauptsache ohne Weiteres erledigt hat. |
▪ |
Wird dagegen die Einigung auch über die einstweilige Anordnung getroffen, dann entsteht aus dem Wert der einstweiligen Anordnung noch eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV), wobei § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist. |
Beispiel 48: Einigung auch über nicht anhängige Hauptsache
Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren an. Dort wird eine Einigung über eine vorläufige Regelung getroffen und gleichzeitig auch über das endgültige Umgangsrecht, das allerdings nicht anhängig ist.
Der Wert des Verfahrens beträgt 1.500,00 EUR. Durch die Einbeziehung der Hauptsache entsteht für den Vergleich ein Mehrwert von 3.000,00 EUR. Die Verfahrens- und die Terminsgebühr entstehen aus dem Gesamtwert (§ 22 RVG). Die Einigungsgebühr entsteht zu 1,0 aus 1.500,00 EUR (Nr. 1003 VV) und zu 1,5 aus 3.000,00 EUR (Nr. 1000 VV). Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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149,50 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV |
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160,80 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 4.500,00 EUR (393,90 EUR), ist nicht überschritten |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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363,60 EUR |
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(Wert: 4.500,00 EUR) |
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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115,00 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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301,50 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, 1,5 aus 4.500,00 EUR (454,50 EUR), ist nicht überschritten |
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6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.110,40 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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210,98 EUR |
Gesamt |
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1.321,38 EUR |
Beispiel 49: Einigung nur über nicht anhängige Hauptsache
Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt (500,00 EUR monatlich ab Antragseinreichung). Das Gericht beraumt Te...