Rz. 242
Zitat
"Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB."[265]
"… Anerkannt ist …, dass auch eine Anfechtungserklärung gemäß §§ 1954, 1956 BGB ihrerseits angefochten werden kann (vgl. …). Der Anfechtungsgrund ergibt sich aus dem Irrtum der Beteiligten zu 1 über die – tatsächlich nicht gegebene – Überschuldung des Nachlasses, die eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB darstellt (…) …"
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen