Rz. 242

Zitat

"Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB."[265]

"… Anerkannt ist …, dass auch eine Anfechtungserklärung gemäß §§ 1954, 1956 BGB ihrerseits angefochten werden kann (vgl. …). Der Anfechtungsgrund ergibt sich aus dem Irrtum der Beteiligten zu 1 über die – tatsächlich nicht gegebene – Überschuldung des Nachlasses, die eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB darstellt (…) …"

[265] BGH FamRZ 2015, 1383 = NJW 2015, 2729 = ZEV 2015, 468.

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