Rz. 42

Der Rechtsanwalt nimmt nach Abschluss des Vertrages den auf den Auftraggeber entfallende Miterbenanteil entgegen und leitet ihn ohne Abzug an den Auftraggeber weiter.

Das Entstehen der Hebegebühr setzt einen gesonderten Auftrag voraus. Abgegolten werden die Entgegennahme und Verwahrung bis hin zur Auszahlung des verwahrten Betrages. Die Gebühr entsteht jedoch erst bei Aus- oder Rückzahlung des Betrages und wird erst hier fällig. Es handelt sich um eine gesonderte Angelegenheit, so dass auch für diese Gebühr eine Post- und Telekommunikationspauschale gesondert entsteht. Dem Rechtsanwalt entstehende Kosten und Gebühren, z.B. bei der Bank, sind nicht gesondert zu erstatten.

 

Vergütungsrechnung:

 
Gegenstandswert: 2.000.000 EUR  
Hebegebühr Nr. 1009 VV RVG 5.037,50 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 960,93 EUR
Summe 6.018,43 EUR

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