Rz. 139
Legt der Antragsteller gegen die Ablehnung des Rechtspflegers, den von ihm beantragten Vollstreckungsbescheid zu erlassen, sofortige Beschwerde ein, so ist auch der Antragsgegner an diesem Verfahren zu beteiligen, da ihm rechtliches Gehör zu gewähren ist. Die Vorschrift des § 702 Abs. 2 ZPO gilt nicht im Beschwerdeverfahren. Beauftragt der Antragsgegner seinen Anwalt in diesem Verfahren, ist auch für diesen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit gegeben, in der er eine gesonderte Vergütung erhält. Diese richtet sich nach Nr. 3500 VV. Der Anwalt erhält eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.
Beispiel 94: Mahnverfahren mit sofortiger Beschwerde gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids
Der Anwalt hatte verspätet – aber noch vor Eingang des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids – Widerspruch gegen den Mahnbescheid über 2.000,00 EUR eingelegt. Gegen die Weigerung des Rechtspflegers, den Vollstreckungsbescheid zu erlassen, legt der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Der Anwalt des Antragsgegners bestellt sich in diesem Verfahren und beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Der Anwalt hat neben der Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV auch die Verfahrensgebühr der Nr. 3500 VV für das Beschwerdeverfahren verdient.
I. |
Mahnverfahren |
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV |
|
83,00 EUR |
|
(Wert: 2.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
16,60 EUR |
|
Zwischensumme |
99,60 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
18,92 EUR |
Gesamt |
|
118,52 EUR |
II. |
Beschwerdeverfahren |
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
|
83,00 EUR |
|
(Wert: 2.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
16,60 EUR |
|
Zwischensumme |
99,60 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
18,92 EUR |
Gesamt |
|
118,52 EUR |
Rz. 140
Richtet sich die Beschwerde nur gegen eine Teilforderung, etwa die Absetzung von Kosten, entsteht die 0,5-Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nur aus diesem Wert.
Beispiel 95: Mahnverfahren mit sofortiger Beschwerde gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids wegen einer Kostenposition
Der Antragsteller hatte einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR erwirkt. Anschließend verhandeln die Anwälte zur Erledigung des Mahnverfahrens und Vermeidung des streitigen Verfahrens. Es kommt zu einer Einigung, wonach sich der Antragsgegner verpflichtet, 8.000,00 EUR zu zahlen und hierüber gegen sich einen Vollstreckungsbescheid ergehen zu lassen. Der Gläubiger beantragt daraufhin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids und nimmt unter "weitere Kosten" auch die 1,2-Termins- und die 1,0-Einigungsgebühr auf. Hinsichtlich dieser Kostenpositionen lehnt der Rechtspfleger den Erlass des Vollstreckungsbescheids ab. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß sofortige Beschwerde ein. Der Antragsgegner tritt dieser Beschwerde entgegen.
Der Anwalt des Antragsgegners erhält zunächst die Mahnverfahrensgebühr der Nr. 3307 VV.
Hinzu kommt das Beschwerdeverfahren als besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Hier entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV aus dem Kostenwert in Höhe von 1.631,25 EUR (Termins- und Einigungsgebühr aus 10.000,00 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer, § 23 Abs. 2 S. 3, 1, Abs. 3 S. 2 RVG).
I. |
Mahnverfahren |
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV |
|
307,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
327,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
62,13 EUR |
Gesamt |
|
389,13 EUR |
II. |
Beschwerdeverfahren |
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
|
83,00 EUR |
|
(Wert: 1.631,25 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
16,60 EUR |
|
Zwischensumme |
99,60 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
18,92 EUR |
Gesamt |
|
118,52 EUR |
Rz. 141
Eine Beteiligung des Antragsgegners kann sich auch im Rahmen einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO ergeben. Ist das Gericht irrtümlich der Auffassung, im Verfahren der Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung weiterer Kosten im Vollstreckungsbescheid (§§ 699 Abs. 3, 104 Abs. 3 ZPO) sei der Schuldner nicht zu beteiligen, so ist die unterbliebene Beteiligung auf die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO nachzuholen.
Rz. 142
Ist die Gehörsrüge erfolgreich, muss das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden. Der Anwalt des Antragsgegners erhält in diesem Fall wiederum die Gebühren nach Nr. 3500 VV.
Beispiel 96: Mahnverfahren mit sofortiger Beschwerde gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids wegen einer Kostenposition ohne Beteiligung des Antragsgegners und nachträglicher erfolgloser Gehörsrüge
Wie vorangegangenes Beispiel 95; jedoch ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden. Er legt gegen die Beschwerdeentscheidung nach § 321a ZPO Gehörsrüge ein. Diese ist erfolgreich, sodass über die Beschwerde erneut entschieden werden muss.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 95. Für die Vertretung im Mahnverfahren entsteht die Gebühr der Nr. 3305 VV. Für das Beschwerdeverfahren, das nach erfolgreicher Gehörsr...