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Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen, so findet dagegen nach § 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Dieses Beschwerdeverfahren ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3500 ff. VV erhält.

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