Rz. 28
Erledigt sich der Auftrag, bevor der Anwalt einen verfahrenseinleitenden Antrag (also i.d.R. den Mahnantrag) oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV auf 0,5 (Nr. 3306 VV).
Beispiel 6: Mahnverfahren, Erledigung vor Antragstellung
Der Anwalt ist beauftragt, einen Mahnbescheid über 4.000,00 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner. Zur Einreichung des Mahnbescheidantrags kommt es nicht mehr.
Es entsteht nur die ermäßigte 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV |
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139,00 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
159,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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30,21 EUR |
Gesamt |
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189,21 EUR |
Rz. 29
Auch diese Gebühr erhöht sich bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber wiederum nach Nr. 1008 VV um jeweils 0,3.
Beispiel 7: Mahnverfahren, Erledigung vor Antragstellung, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt ist beauftragt, für drei Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 4.000,00 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner. Zur Einreichung des Mahnbescheidantrags kommt es nicht mehr.
Die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV entsteht wiederum nur in reduzierter Höhe nach Nr. 3306 VV, die sich jetzt aber nach Nr. 1008 VV um zweimal 0,3 auf 1,1 erhöht.
1. |
1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306, 1008 VV |
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305,80 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
325,80 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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61,90 EUR |
Gesamt |
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387,70 EUR |
Rz. 30
Eine Ermäßigung nach Nr. 3306 VV tritt nicht nur dann ein, wenn es nicht zur Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids kommt, sondern auch dann, wenn es zum Mahnverfahren kommt, der Anwalt dort aber weder einen verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht. Das sind die Fälle, in denen der Auftraggeber selbst oder ein anderer Anwalt den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bereits gestellt hatte und der Anwalt erst später beauftragt wird, aber keinen Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag oder die Antragsrücknahme mehr einreicht.
Beispiel 8: Abraten von weiterer Tätigkeit
Der Antragsteller hatte selbst einen Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR erwirkt. Der Gegner schreibt zurück, ohne Widerspruch einzulegen, und weist darauf hin, dass die geltend gemachte Forderung noch gar nicht fällig sei. Der Antragsteller beauftragt nun einen Anwalt, der empfiehlt, zunächst nichts Weiteres zu veranlassen. Nach Eintritt der Fälligkeit bezahlt der Schuldner die Forderung, sodass sich die Sache damit erledigt.
Es ist nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV angefallen.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV |
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111,00 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
131,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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24,89 EUR |
Gesamt |
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155,89 EUR |