Rz. 31
Möglich ist auch, dass die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV sowohl in voller Höhe als auch in ermäßigter Höhe anfällt. Das ist z.B. bei einer nur teilweisen vorzeitigen Erledigung der Fall. Es entsteht dann die Gebühr der Nr. 3305 VV zu unterschiedlichen Teilen: eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) aus dem Wert, nach dem der Mahnantrag oder ein Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht worden ist, und eine 0,5-Verfahrengebühr (Nr. 3306 VV) aus dem Wert der vorzeitigen Erledigung. Anschließend ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Die Summe aus der 1,0-Gebühr nach Nr. 3305 VV und der 0,5-Gebühr aus Nrn. 3305, 3306 VV darf gem. § 15 Abs. 3 RVG eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG) nicht übersteigen.
Beispiel 9: Mahnverfahren, teilweise Erledigung vor Antragstellung, ohne Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG
Der Anwalt ist beauftragt, einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner 4.000,00 EUR. Der Mahnbescheid wird daraufhin nur noch wegen der restlichen 6.000,00 EUR beantragt.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
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390,00 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV |
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139,00 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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die Höchstgrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG, |
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1,0 aus 10.000,00 EUR (614,00 EUR), |
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ist nicht überschritten |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
549,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
104,31 EUR |
Gesamt |
|
653,31 EUR |
Rz. 32
Beispiel 10: Mahnverfahren, teilweise Erledigung vor Antragstellung mit Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG
Der Anwalt ist beauftragt, einen Mahnbescheid über 13.000,00 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner 4.000,00 EUR. Der Mahnbescheid wird nur wegen der restlichen 9.000,00 EUR beantragt.
Es entstehen wiederum zwei Teilgebühren zu 1,0 (Nr. 3305 VV) und zu 0,5 (Nr. 3306 VV). Zu beachten ist jetzt aber die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
558,00 EUR |
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|
(Wert: 9.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV |
139,00 EUR |
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|
(Wert: 4.000,00 EUR) |
|
|
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als |
|
666,00 EUR |
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1,0 aus 13.000,00 EUR |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
686,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
130,34 EUR |
Gesamt |
|
816,34 EUR |
Rz. 33
Die volle und die ermäßigte Gebühr können auch trotz Erlass des uneingeschränkten Mahnbescheids entstehen, wenn der Anwalt erst später beauftragt wird.
Beispiel 11: Beantwortung einer Teilmonierung
Der Antragsteller hatte selbst einen Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR beantragt, der jedoch nicht erlassen worden ist. Das Gericht hat vielmehr eine Monierung zurückgeschickt, da eine Nebenforderung (Wert: 100,00 EUR) nicht richtig angegeben worden ist. Nunmehr beauftragt der Antragsteller den Anwalt, der die Monierung beantwortet. Daraufhin ergeht der Mahnbescheid.
Der Anwalt hat einen Schriftsatz mit Sachantrag und Sachvortrag nur hinsichtlich der Nebenforderung eingereicht, sodass nur insoweit die volle 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV entstanden ist, also aus 100,00 EUR (§ 43 Abs. 2 GKG). Im Übrigen bleibt es bei der 0,5-Verfahrensgebühr.
Zu beachten ist jetzt § 15 Abs. 3 RVG. Insgesamt darf der Anwalt nicht mehr abrechnen als eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert. Der Gesamtwert wiederum beläuft sich auf 3.000,00 EUR, da neben der Hauptforderung der Wert der Nebenforderung nicht berücksichtigt wird (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 43 Abs. 1 GKG).
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
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49,00 EUR |
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(Wert: 100,00 EUR) |
|
|
2. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV |
|
111,00 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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|
|
die Höchstgrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG, |
|
|
|
1,0 aus 3.000,00 EUR (222,00 EUR), |
|
|
|
ist nicht überschritten |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
180,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
34,20 EUR |
Gesamt |
|
214,20 EUR |
Rz. 34
Bei mehreren Auftraggebern ist ebenso zu rechnen. Hier sind allerdings sowohl die 1,0-Gebühr als auch die 0,5-Gebühr nach Nr. 1008 VV zu erhöhen. Bei der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG ist jetzt eine erhöhte Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG) als Maßstab zugrunde zu legen.
Beispiel 12: Mahnverfahren, teilweise Erledigung vor Antragstellung mit Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt wird von zwei Gesamtgläubigern beauftragt, einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner 1.000,00 EUR. Der Mahnbescheid wird nur noch wegen der restlichen 9.000,00 EUR beantragt.
Vorzugehen ist wie im Beispiel 10. Allerdings sind jetzt sowohl die 1,0-Gebühr aus Nr. 3305 VV als auch die 0,5-Gebühr aus Nr. 3306 VV nach Nr. 1008 VV um 0,3 zu erhöhen. Bei der Kontrolle nach § 15 Abs. 3 RVG ist jetzt von einer 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert auszugehen.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 1008 VV |
|
725,40 EUR |
|
(Wer... |