Rz. 49

Kommt die Einigung aufgrund einer Besprechung zustande, entstehen sowohl Einigungs- als auch Terminsgebühr.

 

Beispiel 24: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, die mit einer Einigung enden.

Neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV kommen sowohl eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV als auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV hinzu. Da das Mahnverfahren bereits zur Anhängigkeit führt, entsteht die Gebühr nur zu 1,0 (Nr. 1003 VV).

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.984,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   377,11 EUR
Gesamt   2.361,91 EUR
 

Rz. 50

Termins- und Einigungsgebühr können auch neben einer ermäßigten Gebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV entstehen.

 

Beispiel 25: Besprechung zur Vermeidung des Mahnverfahrens mit Einigung

Der Anwalt wird beauftragt, einen Mahnbescheid über 3.000,00 EUR zu beantragen. Bevor es zur Einreichung des Antrags kommt, findet eine Besprechung mit dem Gegner statt, die zu einer Einigung führt, sodass es nicht mehr zur Einreichung des Mahnantrags kommt.

Es entsteht nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV, da der Anwalt keinen Antrag oder Schriftsatz eingereicht hat.

Hinzu kommt allerdings eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 und Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. Dass das Mahnverfahren noch nicht anhängig war, ist unerheblich (siehe Rdn 37).

Des Weiteren kommt dann auch noch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV hinzu, und zwar in Höhe von 1,5, da das Mahnverfahren noch nicht anhängig war.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV   266,40 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   333,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 730,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   138,78 EUR
Gesamt   869,18 EUR
 

Rz. 51

Hat der Anwalt auch über weiter gehende – im Mahnverfahren nicht anhängige – Ansprüche eine Einigung getroffen und darüber auch eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV geführt, entsteht auch insoweit die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vorbem. 3.3.2 VV; Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV), also aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

 

Beispiel 26: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über nicht anhängige Ansprüche

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine nicht anhängige Gegenforderung von 5.000,00 EUR einwendet. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000,00 EUR.

Neben der 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV aus 10.000,00 EUR entsteht jetzt zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV aus den weiteren 5.000,00 EUR, wobei insgesamt gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr berechnet werden darf als eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert in Höhe von 15.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

Die 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) bemisst sich ebenfalls aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR.

Neben der 1,0-Einigungsgebühr aus Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV aus dem Wert der anhängigen 10.000,00 EUR kommt jetzt noch eine 1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 Nr. 1 VV aus dem Wert der nicht anhängigen 5.000,00 EUR hinzu. Zu beachten ist auch hier wieder § 15 Abs. 3 RVG, wonach nicht mehr als eine 1,5-Gebühr aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR anfallen darf.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV 167,00 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   718,00 EUR
  1,0 aus 15.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 501,00 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.077,00 EUR
  1,5 aus 15.000,00 EUR    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.676,60 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   508,55 EUR
Gesamt   3.185,15 EUR
 

Rz. 52

 

Beispiel 27: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über anderweitig anhängige Ansprüche

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000,00 EUR einwendet, die in einem anderen Verfahren erstinstanzlich anhängig ist. Es kommt wiederum zu einer Einigung über die gesamt...

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