Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 316
Zur Frage eines Wettbewerbsverbots – hier strahlen ebenfalls die Treuepflichten aus – ist einerseits zwischen dem Wettbewerb zur Hauptgesellschaft und andererseits dem Wettbewerb zur Untergesellschaft zu unterscheiden.
a) Wettbewerb zur Hauptgesellschaft
Rz. 317
Ob und inwieweit ein Gesellschafter in Wettbewerb zur Hauptgesellschaft treten darf, richtet sich für den Hauptbeteiligten nach dem Recht der Hauptgesellschaft, für den Unterbeteiligten nach dem Unterbeteiligungsvertrag. Ein in der Hauptgesellschaft bestehendes Wettbewerbsverbot trifft den Hauptbeteiligten also auch dann, wenn in der Unterbeteiligungsgesellschaft kein Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Da der Unterbeteiligte hingegen zur Hauptgesellschaft in keiner eigenen Rechtsbeziehung steht, darf er zu ihr auch uneingeschränkt in Wettbewerb treten, soweit dies nicht ausdrücklich im Unterbeteiligungsvertrag untersagt wurde.
Rz. 318
Ausnahmsweise kann sich ein Wettbewerbsverbot aus der Hauptgesellschaft auch ohne besondere Vereinbarung auf den Unterbeteiligten erstrecken, wenn dieser mittelbare oder unmittelbare Kontroll- und Informationsrechte oder besondere Einflussnahmemöglichkeiten in Bezug auf die Hauptgesellschaft hat, bspw. bei einer atypischen Unterbeteiligung mit Geschäftsführungsbeteiligung. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen. Eine bloße kapitalmäßige Beteiligung kann hingegen keine Ausdehnung des Wettbewerbsverbots auf den Unterbeteiligten zur Folge haben.
b) Wettbewerb zur Unterbeteiligungsgesellschaft
Rz. 319
Ein Verbot, in Wettbewerb zur Unterbeteiligungsgesellschaft zu treten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Soweit der Unterbeteiligungsvertrag nicht entgegensteht, sind daher sowohl der Hauptbeteiligte als auch der Unterbeteiligte in ihrem Wettbewerb zur Unterbeteiligungsgesellschaft frei. Dies bedeutet bspw. auch, dass der Hauptbeteiligte an seiner Hauptbeteiligung weitere Unterbeteiligungsverhältnisse begründen darf, ebenso wie der Unterbeteiligte berechtigt ist, sich an anderen Anteilen derselben Hauptgesellschaft unterzubeteiligen.
Rz. 320
Ein Wettbewerbsverbot i.R.d. Untergesellschaft kann sich ausnahmsweise im Einzelfall aus der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht ergeben. Im Hinblick auf den Unterbeteiligten dürfte grds. zwischen typischer und atypischer Unterbeteiligung zu unterscheiden sein.
Bei einer typischen Unterbeteiligung ohne Geschäftsführungsbeteiligung ist es sachlich nicht gerechtfertigt, den Untergesellschafter bloß aufgrund seiner Vermögenseinlage einem Wettbewerbsverbot zu unterwerfen. Ist der Unterbeteiligte hingegen an der Geschäftsführung beteiligt oder hat er einen besonderen Einblick in die Geschäftsgeheimnisse der Hauptgesellschaft, kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie einer entsprechenden Anwendung von § 117 HGB eine Verpflichtung ergeben, sich eines den Gesellschaftszweck beeinträchtigenden Wettbewerbs zu enthalten.
Rz. 321
Auch für den Hauptbeteiligten kann sich aus der Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot ergeben. Hier greift bspw. das allgemeine Verbot, Geschäfte, die nach dem Zweck der Unterbeteiligung unter gemeinsamer Rechnung zu machen sind, unter Verstoß gegen den Gesellschaftszweck an sich zu ziehen und auf eigene Rechnung zu realisieren.
Rz. 322
Ist eine atypische Unterbeteiligung so ausgestaltet, dass sie dem Innenverhältnis einen Personenhandelsgesellschaft ähnlich ist, können darüber hinaus die §§ 117 ff. HGB entsprechende Anwendung finden.