Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 53
Mit dem Teilzeitverlangen i.S.d. § 8 Abs. 1 TzBfG trägt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Änderung des Arbeitsvertrags an. Dieses Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags i.S.d. § 145 BGB muss so konkret sein, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann. Das ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil die gesetzliche Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 S. 2 und S. 3 TzBfG sich nur auf ein eindeutig bestimmbares Angebot beziehen kann. Fehlt es daran, liegt kein wirksames Vertragsangebot i.S.d. § 8 Abs. 1 TzBfG vor.
Rz. 54
Begehrt der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverringerung und zugleich die Festlegung der Lage der Arbeitszeit, so handelt es sich – wie der fakultative Charakter des § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG zeigt – bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit nicht notwendig um ein mit dem Verringerungswunsch verbundenes Begehren. Stellt der Arbeitnehmer beide Anträge kumulativ, verdeutlicht aber zugleich, dass sie nicht als "Gesamtpaket" gestellt sein sollen, kann der Arbeitgeber bzw. das Gericht auch nur dem Antrag auf Arbeitszeitverringerung stattgeben. Werden beide Aspekte (Verringerung und Lage der Arbeitszeit) aber miteinander zu einem Vertragsänderungsangebot verknüpft, so werden sie doch in aller Regel voneinander abhängig sein, denn das entspricht bei lebensnaher Betrachtung den häufig angestellten Überlegungen des Arbeitnehmers zur Planbarkeit der verfügbaren Zeiten. Für eine gegenteilige Auslegung bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
Rz. 55
Verbindet also der Arbeitnehmer die Verringerung mit einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, kann das Änderungsangebot mit Blick auf § 150 Abs. 2 BGB nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden. Wegen § 150 Abs. 2 BGB ist es z.B. nicht möglich, dass der Arbeitgeber allein die Verringerung der Arbeitszeit annimmt, aber die zugleich angebotene Lage der Arbeitszeit ablehnt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Verringerungsangebot erkennbar unabhängig von der Verteilung sein soll und so neben dem Verteilungsangebot steht. Im Übrigen ist der Arbeitnehmer nach einer Ablehnung seines Verteilungswunsches an diesen weiterhin gebunden, denn aus § 8 Abs. 6 TzBfG folgt, dass eine "neuerliche Geltendmachung" nur nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist möglich ist, wenn der Arbeitgeber den Antrag "berechtigt abgelehnt" hat.
Rz. 56
§ 8 Abs. 2 TzBfG, mehr noch jedoch die allgemeinen Regeln zur Bestimmtheit einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, erfordern es, dass die Willenserklärung des Arbeitnehmers hinreichend bestimmt ist und den Umfang der Verringerung enthält. Der Arbeitnehmer soll nach § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bei der Geltendmachung der Verringerung seiner Arbeitszeit und des Umfangs der Verringerung angeben, ist dazu aber nicht verpflichtet.
1. Zeitpunkt und Umfang der Verringerung
Rz. 57
Zwar ist nach § 8 Abs. 2 TzBfG der Zeitpunkt der Verringerung nicht anzugeben. Um jedoch als Angebot auf Abänderung eines Vertrages hinreichend bestimmt zu sein und darüber hinaus die Kontrolle der Fristen zu ermöglichen, muss das Angebot des Arbeitnehmers den Zeitpunkt des Beginns der gewünschten Änderung angeben. Ausreichend ist es jedoch, wenn der Anfangstermin bestimmbar ist. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Regeln, namentlich der vergleichbaren Problematik in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Rz. 58
Wünscht ein Arbeitnehmer die Änderung von Arbeitszeit und deren Verteilung zu einem zu frühen Zeitpunkt, richtet sich sein auf unbestimmte Dauer gerichtetes Verringerungsverlangen nach § 8 TzBfG hilfsweise auf einen Zeitpunkt, zu dem er den Beginn der Verringerung nach den gesetzlichen Regeln verlangen kann. Es geht dem Arbeitnehmer vor allem um das "Ob" der Verringerung und erst in zweiter Linie um den Zeitpunkt ihres Beginns. Dem steht deshalb nicht der klare und eindeutige Wortlaut entgegen, mit dem ein Arbeitnehmer einen kalendermäßig bestimmten Beginn der Änderung geltend macht.
Rz. 59
Hinweis
Die Angabe "drei Monate nach Zugang dieser Erklärung" wird daher ausreichen.
Auch die Angabe "zum nächsten rechtlich möglichen Zeitpunkt" wird man ausreichen lassen müssen, da sich dieser Zeitpunkt aus dem Gesetz unzweifelhaft ermitteln lässt. Folgt man dem BAG, so gilt die Auslegungsregel, dass im Zweifel eine Reduzierung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gewollt ist. Dies reicht zur Bestimmbarkeit ...